RS OGH 2004/4/7 13R86/04a

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Veröffentlicht am 07.04.2004
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Norm

EO §131
EO §331

Rechtssatz

Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kommt als Verpflichteter nur jemand in Frage, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint. Für eine Realexekution reicht außerbücherliches Eigentum nicht aus; maßgebens ist somit der Grundbuchsstrand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

außerbücherliches Eigentum; zwangsweise Pfandrechtsbegründung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000021

Dokumentnummer

JJR_20040407_LG00309_01300R00086_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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