RS OGH 2004/4/8 1R55/04m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2004
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Norm

1.. GBG §§27. 94 Abs1 Z3
2.. GBG §31 Abs6
3.. ABGB §§1445. 496

Rechtssatz

1.) Die Unterfertigung der, der Einverleibung zugrunde liegenden Vertragsurkunde im eigenen aber auch fremden Namen, ohne dabei auf eine erfolgte Bevollmächtigung ausdrücklich hinzuweisen, stellt, bei ausdrücklicher Bezugnahme auf eine erteilte Vollmacht im Vertragstext, kein Eintragungshindernis dar.

2.) Für eine wirksame Bevollmächtigung genügt, dass eine der in § 31 Abs 6 GBG genannten Alternativen erfüllt ist. Eine Falschbezeichnung einer Gattungsvollmacht als Spezialvollmacht schadet nicht.

3.) Willigte der Gläubiger und Universalsukzessor des Pfandschuldners im Kaufvertrag der Löschung der Hypothek ein, so ist die Antragslegitimation des Käufers für die Löschung des Pfandrechtes bereits im Zuge der Vormerkung seines Eigentumsrechtes zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2004:RLE0000006

Dokumentnummer

JJR_20040408_LG00609_00100R00055_04M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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