- 14 Os 163/03
- 11 Os 82/04
- 15 Os 101/04
Vgl auch; Beisatz: Zur prozessförmigen Darstellung der Tatsachenrüge sind die dafür ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. (T1)
- 14 Os 152/04
Auch; Beisatz: Anders als bei der nur gegen Urteile von Einzelorganen zulässigen Schuldberufung ist das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet. Dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. (T2)
- 15 Os 14/06g
Beis wie T1
- 15 Os 22/06h
Auch; nur: Z 5a des
§ 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen verhindern. (T3) Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) sind nur Feststellungen, angesichts derer gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert nahe liegt, die somit schlechterdings unerträglich sind (WK-StPO § 281 Rz 391 und Rz 490). (T4)
- 13 Os 38/06x
Auch; Beis wie T4
- 11 Os 52/05i
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4
- 15 Os 82/06g
- 12 Os 97/06s
Auch; nur: Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. (T5)
Beis ähnlich wie T2
- 15 Os 115/06k
Auch; nur T5
- 12 Os 122/06t
Auch; nur T3; nur T5; Beis wie T4
- 15 Os 123/06m
- 13 Os 120/06f
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 14 Os 53/07m
Auch; Beisatz: Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt. (T6)
- 12 Os 94/07a
Auch; Beisatz: Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft. (T7)
- 15 Os 91/07g
Vgl auch; Beisatz: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. (T8)
- 13 Os 106/07y
Vgl auch; Beis wie T8
- 11 Os 161/07x
- 12 Os 123/07s
Vgl auch; Beis wie T4
- 11 Os 147/07p
Auch; Beisatz: Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff). (T10)
- 11 Os 130/07p
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 13 Os 164/07b
- 11 Os 155/07i
Auch; Beis wie T8
- 11 Os 122/07m
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 14 Os 17/08v
Vgl auch; Beis wie T8
- 14 Os 170/07t
Vgl auch
- 15 Os 11/08v
Vgl auch; Beis wie T8
- 12 Os 137/07z
Vgl auch; Beis wie T8
- 12 Os 11/08x
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7
- 14 Os 50/08x
Vgl auch
- 14 Os 9/08t
Beis wie T9
- 15 Os 43/08z
Beis wie T9
- 13 Os 68/08m
Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern. (T11)
- 14 Os 58/08y
- 11 Os 115/08h
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. (T12) Beisatz: Hier: Bezogen auf den Nichtigkeitsgrund nach
§ 345 Abs 1 Z 10a StPO. (T13)
- 11 Os 80/08m
Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge will nur völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung und daraus resultierende unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen verhindern. (T14)
- 13 Os 71/08b
- 12 Os 167/07m
Vgl auch; Beis wie T4
- 15 Os 87/08w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- 11 Os 124/08g
- 15 Os 100/08g
Beis wie T9
- 11 Os 135/08z
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 11 Os 161/08y
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
- 11 Os 129/08t
- 14 Os 130/08m
- 14 Os 166/08f
- 14 Os 89/08g
Auch
- 14 Os 145/08t
- 11 Os 190/08p
nur T3; nur T5; Beis wie T11; Beis wie T14
- 13 Os 9/09m
- 13 Os 19/09g
- 13 Os 14/09x
- 11 Os 7/09b
Beis wie T1
- 11 Os 32/08d
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 11 Os 32/08d
- 12 Os 91/08m
- 12 Os 145/08b
Beis wie T11; Beisatz: Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. (T15)
- 13 Os 31/09x
Auch
- 15 Os 62/09w
Auch; nur T5
- 15 Os 14/09m
Entscheidungstext OGH 15