RS OGH 2004/4/14 14Os9/04, 13Os120/05d, 12Os21/06i, 13Os82/09x, 12Os147/14f, 15Os32/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.2004
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Norm

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
StGB §5
StGB §12c

Rechtssatz

Wer An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgiftes, weil sich der Schutzzweck des in § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ausgesprochenen Verbotes nicht spezifisch auch darauf erstreckt. Nichts anderes gilt für den, der das Inverkehrsetzen als unmittelbarer Täter begeht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 9/04
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 9/04
  • 13 Os 120/05d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 13 Os 120/05d
    Vgl
  • 12 Os 21/06i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2006 12 Os 21/06i
    Vgl auch; Beisatz: Die soziale Verträglichkeit des Verhaltens eines Beitragstäters ist nach dem Schutzzweck der anzuwendenden Norm in einem richterlichen Wertungsakt des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)
  • 13 Os 82/09x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 82/09x
    Vgl
  • 12 Os 147/14f
    Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 147/14f
    Auch
  • 15 Os 32/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 32/17w
    Gegenteilig; Beisatz: Das Überlassen von Suchtgiften mit dem Vorsatz, dass dieses vom Übernehmer „unmittelbar danach“ über eine Staatsgrenze gebracht wird, stellt auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine taugliche Beitragshandlung zur Aus? und Einfuhr iSd § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG dar, ohne dass es hiefür auf den Schutzzweck des Verbots des Überlassens ankäme, können doch sogar per se sozialadäquate Handlungen – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – einen Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB darstellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118880

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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