Norm
SMG §27 Abs1 ARechtssatz
Wer ein Suchtgift (in einer großen Menge) nur ankauft, begeht dadurch entweder das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder jenes nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beitragstäter. Wird demnach bloß der Ankauf gefördert, wird damit nicht zur Ausführung der strafbaren Handlung nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, wohl aber zur Ausführung derjenigen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG beigetragen (Exklusivität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118879Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019