RS OGH 2004/4/14 14Os20/04, 11Os134/14m

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Veröffentlicht am 14.04.2004
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Obwohl die Begehung der Straftat in Gesellschaft keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, ist dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (hier: zur versuchten schweren Nötigung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118773

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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