Norm
StGB §32Rechtssatz
Obwohl die Begehung der Straftat in Gesellschaft keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt, ist dieser Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (hier: zur versuchten schweren Nötigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118773Im RIS seit
14.05.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015