RS OGH 2004/4/15 2Ob115/02d

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Norm

NWG §5

Rechtssatz

Der Entschädigungsanspruch obligatorisch Nutzungsberechtigter und der Anrainer des Grundstücks, auf dem der Notweg erteilt wurde, verjährt - wie der Entschädigungsanspruch gemäß § 364a ABGB - in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt - unabhängig vom Zeitpunkt der Einräumung des Notweges - mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Notwegeberechtigte die Durchsetzung des Notwegerechtes gegenüber den im Notwegeverfahren nicht beteiligten Nutzungsberechtigten bzw. Anrainern erwirkt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118980

Dokumentnummer

JJR_20040415_OGH0002_0020OB00115_02D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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