Norm
NWG §5Rechtssatz
Der Entschädigungsanspruch obligatorisch Nutzungsberechtigter und der Anrainer des Grundstücks, auf dem der Notweg erteilt wurde, verjährt - wie der Entschädigungsanspruch gemäß § 364a ABGB - in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt - unabhängig vom Zeitpunkt der Einräumung des Notweges - mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der der Notwegeberechtigte die Durchsetzung des Notwegerechtes gegenüber den im Notwegeverfahren nicht beteiligten Nutzungsberechtigten bzw. Anrainern erwirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118980Dokumentnummer
JJR_20040415_OGH0002_0020OB00115_02D0000_001