RS OGH 2004/4/16 1Ob302/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
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Norm

ZPO §228 A1
ZPO §228 C1

Rechtssatz

Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für sämtliche durch die mangelhafte Planung und Herstellung verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel bzw bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 302/03y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 302/03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118974

Dokumentnummer

JJR_20040416_OGH0002_0010OB00302_03Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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