Norm
AHG §1 Abs1 BaRechtssatz
Die Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist stets der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, selbst dann, wenn die Tätigkeit der kontrollierten Organe Privatwirtschaftsverwaltung ist.
Auch die Information im Rahmen von Pressekonferenzen und vergleichbaren Veranstaltungen (in casu: Fernsehsendung: "Konflikte - Gleiches Recht für alle") ist als Realakt der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118966Dokumentnummer
JJR_20040416_OGH0002_0010OB00038_04A0000_001