RS OGH 2004/4/16 1Ob38/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2004
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Norm

AHG §1 Abs1 Ba
B-VG Art148a

Rechtssatz

Die Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist stets der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, selbst dann, wenn die Tätigkeit der kontrollierten Organe Privatwirtschaftsverwaltung ist.

Auch die Information im Rahmen von Pressekonferenzen und vergleichbaren Veranstaltungen (in casu: Fernsehsendung: "Konflikte - Gleiches Recht für alle") ist als Realakt der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118966

Dokumentnummer

JJR_20040416_OGH0002_0010OB00038_04A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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