Norm
MRG §12a Abs3 Satz1Rechtssatz
Bei einer Kommanditgesellschaft ist eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten idR schon dann anzunehmen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend verschieben. Erhält ein Komplementär mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, so indiziert dies in Anlehnung an das vom Gesetzgeber ganz generell für den "Machtwechsel" in einer Gesellschaft verwendete Beispiel einer Veräußerung der Mehrheit der Anteile eine iSd § 12a Abs 3 erster Satz MRG relevante Verlagerung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten, obwohl sich - wie im gesetzlichen Modell dieser Personengesellschaft vorgesehen - an der Zuteilung der Geschäftsführungsbefugnisse vielleicht gar nichts geändert hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Prozent, KGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118946Im RIS seit
19.05.2004Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019