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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, geboren 1984, vertreten durch die S & S Rechtsanwälte OEG, einer gegen den am 23. November 2004 verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 252.333/1-lII/07/04, betreffend Asylgewährung, derzeit noch nicht erhobenen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller stellte mit einem Schriftsatz vom 7. Dezember 2004, der am 10. Dezember beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, einen Verfahrenshilfeantrag (ausdrücklich nur "im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO") . Des weiteren stellte er in diesem Schriftsatz den Antrag "seiner Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen", und der Antragsteller behauptete zu seinem Aufschiebungsantrag ua., eine "Ausführung der Beschwerde ist derzeit noch nicht möglich".
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden."
Unbestritten (aufgrund der Antragsangaben) ist, dass der Antragsteller (gegen den am 23. November 2004 verkündeten Bescheid) keine Beschwerde erhoben hat. Es fehlt daher derzeit an dieser Voraussetzung, um den Vollzug eines Verwaltungsaktes aufschieben zu können (vgl. etwa die bei Mayer, B-V& (2002), § 30 VwGG, Seite 712 angegebene Judikatur). Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Dezember 2004
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004010374.A00Im RIS seit
08.04.2005