RS OGH 2004/4/19 5Ob67/04w, 5Ob267/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2004
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Norm

WEG 2002 §27 Abs1
WEG 2002 §27 Abs2

Rechtssatz

Die in § 27 Abs 2 WEG 2002 vorgesehene Klagsanmerkung führt zu keiner konstitutiven Belastung des Miteigentumsanteils, weil das Vorzugspfandrecht schon kraft Gesetzes besteht. Das an sich vorhandene Pfandrecht wird jedoch erst durch die Klagsanmerkung verwertbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 67/04w
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 67/04w
  • 5 Ob 267/07m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 267/07m
    Auch; Beisatz: Es ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung noch von einer Einverleibung im Grundbuch abhängig. (T1); Beisatz: Es bietet dem jeweiligen Kläger eine bevorzugte Stellung insofern, als ihm vorrangig Deckung vor Gläubigern mit vertraglichen Pfandrechten zukommt. Das grundbücherliche Rangprinzip wird damit durchbrochen. (T2); Veröff: SZ 2007/196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119035

Im RIS seit

19.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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