Norm
ABGB §932Rechtssatz
1. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von § 31e Abs 3 KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der §§ 1293, 1295 und 1323 ABGB zu.
2. Ein Preisminderungsanspruch von 30 % des Reisepreises ist gerechtfertigt bei Lärmbelästigungen aus der Küche, wegen Abendveranstaltungen und Busverkehrs in unmittelbarer Nähe des Zimmers. Ein Abzug von weiteren 10 % ist angemessen bei einer Häufung mehrerer geringfügiger Mängel im Zimmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2004:RFE0000077Dokumentnummer
JJR_20040420_LG00929_00300R00093_04F0000_001