TE Vwgh Beschluss 2004/12/14 2004/05/0008

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in den Beschwerdesache der Margarethe Mezlik in Wien, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 10. Dezember 2003, Zl. BOB - 372/03, betreffend Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Renate Brigg,

2. Florian Brigg, beide in Wien, beide vertreten durch Rechtsanwälte Biel & Partner KEG, 1010 Wien, Rauhensteingasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. April 2003 haben die mitbeteiligten Parteien um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Erweiterung des Daches über der bestehenden Terrasse des Gartenhauses sowie eines Zubaues auf der Liegenschaft in Wien 16, Schrekergasse 19 angesucht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17. April 2003 (als Nachbarin) die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Baubewilligungsverfahren beantragt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31. Juli 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung abgewiesen (Punkt I.) und den mitbeteiligten Parteien die beantragte Baubewilligung erteilt (Punkt II.).

Die gegen Punkt I. dieses Bescheides erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 gab die belangte Behörde bekannt, dass die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 28. April 2004, BOB-175/04, die unter Punkt II. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Juli 2003 erteilte Baubewilligung gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG für nichtig erklärt hat.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, nunmehr mit Bescheid vom 14. Mai 2004 die von den mitbeteiligten Parteien beantragte Baubewilligung versagt hat. Gleichzeitig legte die belangte Behörde eine Ausfertigung dieses Bescheides und Kopien der Zustellnachweise vor.

In ihrer Mitteilung vom 28. Oktober 2004, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 2. November 2004, erklärte die belangte Behörde, dass die Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom 29. September 2004, BOB-304/04, die dagegen erhobene Berufung der mitbeteiligten Parteien als unbegründet abgewiesen hat und der Berufungsbescheid den Berufungswerbern und deren Rechtsanwalt am 7. Oktober 2004 zugestellt worden ist. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurden eine Ausfertigung dieses Bescheides samt Kopien der Zustellnachweise vorgelegt.

Mit hg. Verfügung vom 3. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG aufgefordert, sich zur angenommenen Klaglosstellung durch den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004 zu äußern.

In ihrer am 29. November 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Stellungnahme wies die Beschwerdeführerin nur darauf hin, dass ihr der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004 nicht zugestellt worden sei, weshalb sie keine inhaltliche Stellungnahme abgeben könne.

Die belangte Behörde hat durch Vorlage des Bescheides und der Zustellnachweise in Ablichtung nachgewiesen, dass der Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004 den mitbeteiligten Parteien am 7. Oktober 2004 zugestellt worden ist. Auf Grund der damit erfolgten Abweisung ihrer Berufung als unbegründet gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist nunmehr das Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 8. April 2003 rechtskräftig abgewiesen worden.

Für die Beurteilung des wiedergegebenen Sachverhaltes ist § 33 Abs. 1 VwGG zu beachten. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde."

Zwar ist eine formelle Klaglosstellung nicht eingetreten, weil die formelle Klaglosstellung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides (hier: die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin um Zuerkennung der Parteistellung im mit Baubewilligungsantrag vom 8. April 2003 eingeleiteten Verwaltungsverfahren) voraussetzt. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z. B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Gegenstandslosigkeit ist demnach im Beschwerdefall durch die Entscheidung in der Hauptsache eingetreten, weil mit der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsansuchens der mitbeteiligten Parteien das diesbezügliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektiv-öffentlichen Rechten durch die Abweisung der Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren nicht mehr gegeben ist, weil eine Verletzung subjektiveröffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 134a Bauordnung für Wien infolge der Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung ausscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0168).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt allerdings voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig oder die Beschwerde offenkundig als unbegründet zu erkennen ist; ansonsten ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Im vorliegenden Fall sind die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen nicht von vornherein ohne eingehende Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304).

Wien, am 14. Dezember 2004

Schlagworte

Allgemein Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050008.X00

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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