Norm
VersVG §179 ffRechtssatz
Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118777Im RIS seit
21.05.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019