RS OGH 2004/4/21 7Ob301/03w, 7Ob316/04b, 7Ob186/09t, 7Ob19/10k, 7Ob128/14w, 7Ob210/16g, 7Ob223/18x,

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Norm

VersVG §179 ff

Rechtssatz

Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalles, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einer sogenannten "Gliedertaxe" bemessen. Insoweit handelt es sich dabei um eine Summenversicherung, da die Leistung - anders als etwa bei der Abgeltung der Unfallskosten - unabhängig von dem Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich eines konkreten Mehraufwandes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 301/03w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 301/03w
  • 7 Ob 316/04b
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 7 Ob 316/04b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/27
  • 7 Ob 186/09t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 186/09t
    Vgl auch; Beisatz: Nach Art 7.3 AUVB 1999 ist nicht zusätzlich auf die „Minderung der Erwerbsfähigkeit" abzustellen. Der Begriff der „Funktionsstörung" ist mit dem Begriff der „Erwerbsminderung" nicht gleichzusehen. (T1)
  • 7 Ob 19/10k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 19/10k
    Beisatz: Schon nach dem objektiven Erklärungswert des Art 7.6. AUVB ist nur auf die konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit und nicht auf den erlernten Beruf (die Berufsgruppe) abzustellen. (T2)
  • 7 Ob 128/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 128/14w
    Auch; nur: Eine private Unfallversicherung im Sinn der §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. (T3)
    Beisatz: Es handelt sich dabei um eine Summenversicherung, weil die Leistung unabhängig vom Nachweis eines konkreten Vermögensnachteils in voller Höhe gebührt. Trotzdem dient die Invaliditätsentschädigung zumindest der pauschalen Abdeckung eines typischen Einkommensausfalls, aber eben nicht dem Ausgleich des konkreten Mehraufwands. (T4)
  • 7 Ob 210/16g
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 210/16g
    Auch; Beisatz: Hier: Auslegung der Wortfolge: „Hand im Handgelenk“. (T5)
  • 7 Ob 223/18x
    Entscheidungstext OGH 29.05.2019 7 Ob 223/18x
  • 7 Ob 45/19x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
    Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeitsversicherung. (T6)
  • 7 Ob 162/19b
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 162/19b
    Beisatz: Hier: 4 % Dynamikklausel in den A27D (Unfallversicherung). (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118777

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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