Norm
VersVG §74 ffRechtssatz
Bei einer im Zuge eines kreditfinanzierten Kaufvertrages abgeschlossenen Kreditausfallsversicherung durch den Käufer (und Kreditnehmer) zugunsten der kreditgewährenden Bank als Versicherungsnehmerin handelt es sich um eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 74 ff VersVG. Der Käufer (und Kreditnehmer) ist als Begünstigter im Sinne der §§ 75 ff VersVG anzusehen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat sich daher die Bank als Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag schadlos zu halten; ein allfällig nicht ersetzt bekommender Betrag kann aus dem Kreditvertrag direkt vom Käufer (und Kreditnehmer) gefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118897Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_0070OB00013_04V0000_001