Norm
ZPO §500 Abs2 Z3Rechtssatz
Unterlässt das Berufungs-/Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw. nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruches unterbleiben, soferne der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beziehungsweise § 528 Abs 1 ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat. (So schon: 3 Ob 79/90; 9 ObA 267/01g; allerdings zu einem anderen Ausgangsrechtssatz in RS0002488.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119067Im RIS seit
21.05.2004Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012