RS OGH 2004/4/21 9ObA37/04p, 7Ob20/07b, 1Ob63/08h, 2Ob191/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z3
ZPO §526 Abs3

Rechtssatz

Unterlässt das Berufungs-/Rekursgericht einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bzw. nach § 526 Abs 3 in Verbindung mit § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, kann eine Berichtigung durch Beisetzen dieses Ausspruches unterbleiben, soferne der Rechtsmittelwerber eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beziehungsweise § 528 Abs 1 ZPO geltend macht und der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung zu treffen hat. (So schon: 3 Ob 79/90; 9 ObA 267/01g; allerdings zu einem anderen Ausgangsrechtssatz in RS0002488.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119067

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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