RS OGH 2004/4/27 11Os31/04, 11Os14/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.2004
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Norm

StGB §21
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §252

Rechtssatz

Wurde das zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat erstattete psychiatrische Gutachten entgegen § 252 Abs 1 StPO verlesen, liegt Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252 Abs 1) StPO vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118923

Im RIS seit

27.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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