Norm
StGB §21Rechtssatz
Wurde das zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat erstattete psychiatrische Gutachten entgegen § 252 Abs 1 StPO verlesen, liegt Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252 Abs 1) StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118923Im RIS seit
27.05.2004Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017