Norm
ZPO §54e Abs1 Z2Rechtssatz
In § 54e Abs 1 Z 2 EO ist als Einstellungsgrund ausdrücklich vorgesehen, dass der Gläubiger zwar einen Exekutionstitel vorlegt, der sogar die Exekution deckt, jedoch nicht mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben über den Exekutionstitel übereinstimmt. Es wird etwa erfasst, dass der betreibende Gläubiger ein Abweichen zwischen zugesprochener und hereinzubringender Forderung nicht aufzeigte oder die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde. Dies hat "Strafcharakter", weil die Exekution berechtigt sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118935Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008