RS OGH 2004/4/28 3Ob171/03y, 3Ob80/04t, 3Ob123/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Norm

KO §119 C

Rechtssatz

Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahren (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 171/03y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 171/03y
    Veröff: SZ 2004/59
  • 3 Ob 80/04t
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 80/04t
    Beisatz: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist sowohl für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, als auch bei einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren vom Konkursgericht zu bewilligen. (T1); Beisatz: Der Masseverwalter hat daher bei einem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren über eine Liegenschaft des Gemeinschuldners den Antrag auf kridamäßige Versteigerung beim Konkursgericht zu stellen. Falls dieses den Antrag nicht genehmigt, kann auch kein Eintritt in das laufende Exekutionsverfahren erfolgen. (T2)
  • 3 Ob 123/08x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 123/08x
    Vgl; Beis wie T1 nur: Die kridamäßige Veräußerung einer Liegenschaft ist für den Fall, dass noch kein Exekutionsverfahren anhängig ist, vom Konkursgericht zu bewilligen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118936

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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