Norm
KO §119 CRechtssatz
Der Antrag des Masseverwalters auf Eintritt in ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 119 Abs 4 KO ist nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim Konkursgericht zu stellen, bei dem das Bewilligungsverfahren stattzufinden hat. Die Einheit des Verwertungsverfahren (beim Exekutionsgericht) bleibt dadurch unberührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118936Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008