Norm
RAO §19aRechtssatz
Ist zwar das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts durch rechtskräftigen Kostenzuspruch an seinen Mandanten entstanden, hat der Anwalt aber (noch) nicht gemäß § 19a Abs 4 RAO die Begleichung der Kostenersatzforderung an ihn verlangt, so ist auch eine Kostenzahlung an den Anwalt als Zahlung an den Mandanten zu werten. Der Anwalt fungiert in diesem Fall nur als Zahlstelle (vergleiche 1 Ob 120/01f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118999Dokumentnummer
JJR_20040428_OGH0002_0030OB00030_04I0000_002