RS OGH 2004/4/28 3Ob265/03x, 3Ob58/17a

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Norm

EO §54b
EO §54e

Rechtssatz

Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (§ 54e Abs 1 EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach § 54e Abs 2 EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 265/03x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 265/03x
    Veröff: SZ 2004/60
  • 3 Ob 58/17a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 58/17a
    Vgl auch; Beisatz: Eine Abänderung oder Ergänzung der Angaben im Exekutionsantrag durch den Betreibenden nach einem entsprechenden Einspruch mit dem Ziel, dem Einspruch seine Berechtigung zu nehmen, ist auch im Weg eines Verbesserungsverfahrens nicht zulässig. (T1)
    Beis: Hier: Fehlende Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels für Österreich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118934

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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