RS OGH 2004/4/29 8Ob140/03a, 2Ob263/04x, 1Ob86/06p, 5Ob177/12h, 4Ob45/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

Übk int Adoption Art4
Übk int Adoption Art5
Übk int Adoption Art14
Übk int Adoption Art15
Übk int Adoption Art16

Rechtssatz

Wurde das in den Art 14 ff zwingend vorgesehene Überprüfungsverfahren nicht durchgeführt, ist der Antrag auf Bewilligung der Adoption zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 140/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 Ob 140/03a
  • 2 Ob 263/04x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 263/04x
    Beisatz: Die behördlichen Erhebungen müssen vor Abschluss des Adoptionsverfahrens - nicht des Adoptionsvertrages - erfolgreich beendet sein. (T1)
  • 1 Ob 86/06p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 86/06p
    Auch; Beisatz: Unter dem Regime des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBlIII1999/145) kommt die Bewilligung einer Adoption nach dessen Art4 litb) nur in Betracht, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient". (T2); Beisatz: Hier: Frage nach der Notwendigkeit der Einleitung eines auf den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach dem erörterten Haager Übereinkommen abzielenden Verbesserungsverfahrens gemäß §10 Abs4 AußStrG bleibt offen. (T3)
  • 5 Ob 177/12h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 177/12h
    Vgl; Auch Beis wie T2
  • 4 Ob 45/14t
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 45/14t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118995

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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