Norm
EO §35 CRechtssatz
Der über ein Organ einer Kapitalgesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften gemäß § 283 HGB ausgesprochene Zwangsstrafenbeschluss ist kein Exekutionstitel. Dies ist erst der im Justizverwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs 1 GEG 1962 erlassene Zahlungsauftrag. Nach dessen Erlassung kommt eine Einstellung des Zwangsstrafverfahrens durch das Firmenbuchgericht nicht mehr in Frage. Das allfällige Erlöschen des Strafverfolgungsanspruchs liegt in der Entscheidungskompetenz des Exekutionsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119232Im RIS seit
29.05.2004Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020