RS OGH 2004/4/29 2Ob80/04k, 6Ob163/08a, 1Ob211/10a, 8Ob95/16b

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. Wurde die Warnung gegenüber einem bauüberwachenden Architekten vorgenommen, so wird der Werkunternehmer meist auf eine zumindest schlüssige Bevollmächtigung des Architekten zur Empfangnahme von Warnungen vertrauen dürfen. Sind Reichweite und Inhalt der Befugnisse einer vom Besteller verschiedenen Person, die dem Werkunternehmer gegenüber in Erscheinung tritt, hingegen unklar, so ist im Zweifel nicht (nur) diese Person, sondern der Werkbesteller selbst zu warnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 80/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 80/04k
  • 6 Ob 163/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 163/08a
    Beisatz: Die Frage, ob sich der Werkbesteller im Einzelfall tatsächlich eines Bevollmächtigten bediente und/oder ob Reichweite und Inhalt von dessen Befugnissen unklar waren, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)
  • 1 Ob 211/10a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 211/10a
    nur: Adressat der Warnung ist gemäß § 1168a ABGB grundsätzlich der Werkbesteller selbst. Hat der Besteller einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann eine Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden. (T2); Beis wie T1
  • 8 Ob 95/16b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 95/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118981

Im RIS seit

29.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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