RS OGH 2004/4/29 6Ob89/03m

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

EO §290a
EO §308a

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 308a EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen.

Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des § 308a EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118992

Dokumentnummer

JJR_20040429_OGH0002_0060OB00089_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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