Norm
EO §290aRechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 308a EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen.
Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des § 308a EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118992Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00089_03M0000_001