Norm
FBG §4Rechtssatz
Die im Zeitpunkt des Erwerbes der Kommanditbeteiligung durch den letzten Erwerber bereits überholten, dem letzten Erwerb vorangehenden Übertragungsakte sind durch Eintragung der zwischenzeitigen Kommanditisten samt Nachfolgevermerken und durch sofortige Löschung (vergleiche §10 Abs1 FBG) dieser Zwischeneintragungen im Firmenbuch darzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118922Im RIS seit
29.05.2004Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016