RS OGH 2004/4/29 2Ob97/04k, 2Ob218/05f, 2Ob5/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

KHVG §27 Abs2
Sbg BehindertenG §15 Abs5
Sbg PGG §13 Abs1
Sbg SHG §44 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG1994 bewirkt die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt. Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung des Direktanspruches wirkt auf den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auch insoweit, als der Anspruch des Dritten die Versicherungssumme übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 97/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 2 Ob 97/04k
  • 2 Ob 218/05f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 218/05f
    Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall, in welchem der Sozialhilfeträger jene sachlich und zeitlich kongruenten Ansprüche, die gemäß § 17 Abs 5 Sbg BehindertenG iVm § 44 Abs 1 Sbg-SHG und § 13 Abs 1 Sbg-PGG durch schriftliche Anzeige an den Ersatzpflichtigen von der geschädigten Hilfeempfängerin auf ihn übergegangen sind, geltend macht, ist vertretbar. (T1)
  • 2 Ob 5/06h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 5/06h
    Auch; nur: Gemäß § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG 1994 bewirkt die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt. (T2); Veröff: SZ 2006/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118982

Dokumentnummer

JJR_20040429_OGH0002_0020OB00097_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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