TE Vwgh Beschluss 2004/12/15 2002/18/0218

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1 impl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §56 impl;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des A, geboren 1962, vertreten durch Dr. Ernst Brandl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. August 2002, Zl. SD 639/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. August 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 15. November 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das obgenannte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 18. August 2004, der mit Bescheid vom 8. November 2004 berichtigt worden sei, aufgehoben worden sei und er den Ersatz seiner Aufwendungen begehre, weil er im Fall einer formellen Klaglosstellung einen solchen Anspruch habe. Gleichzeitig legte er die Kopien dieser beiden Bescheide der Erstbehörde vor.

5. Auf Grund des an die belangte Behörde mit hg. Verfügung vom 18. November 2004 gerichteten Schreibens, mit dem dieser Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, legte diese mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 einen Teilakt zu den bereits vorgelegten Verwaltungsakten vor.

Laut diesem Teilakt stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2003 bei der Erstbehörde den Antrag, das obgenannte Aufenthaltsverbot aufzuheben, weil er seit 21. November 2003 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Diesem Schreiben ist eine Kopie der diesbezüglichen Heiratsurkunde und des diesbezüglichen Staatsbürgerschaftsnachweises angeschlossen.

Ferner geht aus dem Teilakt hervor, dass mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. August 2004 das obgenannte Aufenthaltsverbot gemäß § 44 FrG aufgehoben wurde und mit weiterem Bescheid der Erstbehörde vom 8. November 2004 der Bescheid vom 18. August 2004 in Ansehung der Bezeichnung des Aufenthaltsverbotes (Bescheidzahl und Bescheiddatum) berichtigt wurde.

II.

1. Da das Aufenthaltsverbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 44 FrG aufgehoben wurde, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. November 2004, Zl. 2000/18/0159, mwN).

2. Im Fall der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG liegt - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - eine formelle Klaglosstellung nicht vor, sodass bei der Entscheidung über einen Aufwandersatz § 56 VwGG nicht anzuwenden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2002/21/0046). Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 15. Dezember 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002180218.X00

Im RIS seit

22.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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