TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2004/18/0011

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §3;
VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §1 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §1 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z3 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3 idF 1999/I/194;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des RKS (Narodni svet koroških Slovencev), vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc und Mag. Rudolf Vouk, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 16. Dezember 2003, Zl. 600.963/020-V/7/2003, betreffend Bestellung der Mitglieder des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe (mitbeteiligte Parteien: 1. WX, 2. YZ, 3. UV, 4. ZSO, 5. GKS, 6. AKS, 7. CK, 8. SK), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestellung des UV und des WX zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Umfang der Bestellung des YZ zum Mitglied dieses Beirates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 hat die Bundesregierung (die belangte Behörde) folgende Personen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (im Folgenden: VoGrG), iVm § 3 der Verordnung der Bundesregierung über die Volksgruppenbeiräte, BGBl. Nr. 38/1977, zu Mitgliedern des Volksgruppenbeirates für die slowenische Volksgruppe bestellt (Spruchpunkt I.):

"1. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Volksgruppengesetzes:

GR Mag. Gernot KUGLITSCH

GR Hans-Georg LOPAR

StR Alfred MEKLIN

Vzbgm. Engelbert OJSTER

Bgm. Stefanie QUANTSCHNIG

LAbg. VzGbm. Franz RICHAU

Bgm. Gerhard VISOTSCHNIG

2. Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes:

Ana BLATNIK

Dr. Matevz GRILC

Mag. Stefan KRAMER

Branko LENART

Vzbgm. Bernhard SADOVNIK

Dr. Marjan STURM

Dr. Helena VERDEL

Andrej WAKOUNIG

3. Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Volksgruppengesetzes:

Pfarrer Josef VALESKO"

Weiters wurden mit diesem Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt:

Für die gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG zu bestellenden Mitglieder seien beim Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Vorschläge der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: bP), des ZSO, des SK, des CK, der GKS und des AKS eingelangt. Diese Organisationen stellten Vereinigungen iSd § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG dar, weil sie satzungsgemäß Volksgruppeninteressen vertreten würden und für die slowenische Volksgruppe insofern repräsentativ seien, als sie in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinungen vertreten würden.

Die bP wende ein, dass die GKS keine repräsentative Volksgruppenorganisation wäre. Sie wäre erst im Juni 2003 gegründet worden und dürfte vielleicht 300 Mitglieder haben. Bis auf die Tatsache ihrer Gründung wäre die Vereinigung bisher auch nicht sonderlich in Erscheinung getreten. Sie würde zwar oft von verschiedenen landespolitischen Kräften in Kärnten protegiert, würde aber von den Volksgruppenangehörigen selbst sicher nicht als repräsentative Vertretungsorganisation angesehen. Die Vertretungsorganisationen der Kärntner Slowenen wären nach wie vor die bP, an deren Wahlen immerhin rund 5.000 Personen teilgenommen hätten, sowie der ZSO. Diese beiden Organisationen wären in den bisherigen Mandatsperioden des Volksgruppenbeirats auch die einzigen Vertreter in der "Volksgruppenkurie" (unter Einschluss des CK "beim Rat" (der bP) bzw. des SK "beim Zentralverband") gewesen.

Dem sei Folgendes entgegenzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, klargestellt, dass unter den repräsentativen Vereinigungen iSd § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG solche Vereinigungen zu verstehen seien, die - neben der satzungsgemäßen Vertretung von Volksgruppeninteressen - eine in der Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung repräsentierten. Damit seien Meinungen von einigem numerischen Gewicht, nicht aber die von "Splitter(Kleinst)gruppen" innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei insbesondere auch die Zahl der auf die "Organisationskurie" entfallenden Mitglieder eine Rolle spiele.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung stehe es außer Zweifel, dass die GKS eine repräsentative Vereinigung iS des VoGrG darstelle. Dass sie ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertrete, sei unbestritten. Sie repräsentiere aber auch eine in der Volksgruppe wesentliche Strömung, indem sie in besonderer Weise die Notwendigkeit des Dialogs und des Konsenses betone, um die sprachliche und kulturelle Vielfalt zu wahren und zu stärken. Der Obmann der GKS, WX, habe in einem Interview erklärt, dass die Gründung der neuen Organisation auf einen "Ruf der Basis" zurückginge, die gerade diesen Dialog - sowohl innerhalb der slowenischen Volksgruppe als auch mit der Landes- und Bundespolitik - gewünscht hätte (vgl. die Meldung auf der Minderheiten-Homepage des ORF vom 2./3. August 2003). Die GKS habe auch bereits in wichtigen, die Volksgruppe betreffenden Fragen, z.B. im Zusammenhang mit dem zweisprachigen Radioprogramm in Kärnten, gegenüber Medien und Politik Position bezogen. Sowohl ihre Verankerung in der Volksgruppe als auch ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit seien auch deshalb von Anfang an groß, weil die GKS aus einer Teile des Vorstands umfassenden Abspaltung von der bP hervorgegangen sei, ihre Repräsentanten als vormalige Vertreter der bP bereits innerhalb und außerhalb der Volksgruppe bekannt gewesen seien, und im Übrigen ein hohes Prestige besitzen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die nunmehrigen Verantwortlichen der GKS im Wesentlichen weiterhin den Rückhalt jener Volksgruppenangehörigen genießen würden, von denen sie seinerzeit in Funktionen bei der bP gewählt worden seien. Die Mitgliederzahl sei demgegenüber nur ein Indiz für die Bedeutung einer Organisation innerhalb der Volksgruppe; selbst wenn die von der bP genannte Zahl - "vielleicht" 300 Mitglieder (die GKS selbst spreche von mindestens 1.000 bis 1.500 Mitgliedern und engen Sympathisanten) - zutreffen sollte, handle es sich bei der GKS jedenfalls um keine "Splitter(Kleinst)gruppe" iS der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch die bP habe im Übrigen nicht 5.000 Mitglieder; diese Zahl beziehe sich lediglich auf die Teilnehmer an Wahlen - und zwar, soweit ersichtlich, vor der Abspaltung der GKS -, die nicht auf den (wesentlich kleineren) Kreis der Mitglieder beschränkt seien.

Ferner habe die bP Bedenken gegen einzelne gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG bestellte Mitglieder geäußert.

Gegen YZ sei Folgendes vorgebracht worden: Er erfüllte keine einzige der vom VoGrG geforderten persönlichen Voraussetzungen. Er wäre nicht Angehöriger der slowenischen Volksgruppe und setzte sich nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe ein, vielmehr wäre seine Tätigkeit als Vizeobmann des AB gerade gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gerichtet. Der AB wäre allgemein als eine gegen die slowenische Minderheit ausgerichtete Organisation bekannt. Bei Veranstaltungen des AB, etwa dem jährlich stattfindenden "Fest (...)" würden stets scharfe Angriffe gegen die slowenische Minderheit gerichtet, in diversen Publikationen des AB würde die slowenische Volksgruppe als überprivilegiert bezeichnet, der AB würde sich auch strikt gegen weitere Rechte der slowenischen Minderheit aussprechen. Jemand, der Vizeobmann dieser Organisation wäre, würde sich selbstverständlich mit den Inhalten identifizieren, welche der AB vertreten würde. Daran vermöchte auch die Tatsache, dass YZ bereits Mitglied des Beirates gewesen wäre, nichts zu ändern.

Diesem Vorbringen liege im Wesentlichen die Behauptung zu Grunde, dass sich YZ als leitender Funktionär des AB mit den von dieser Organisation vertretenen Inhalten identifiziere. Die Richtigkeit dieser Prämisse sei aber - jedenfalls in dieser Allgemeinheit und Undifferenziertheit - keineswegs zwingend. Die bP lege in keiner Weise dar, inwieweit sich YZ persönlich gegen die Interessen der Volksgruppe gestellt oder in der Öffentlichkeit minderheitenfeindliche Positionen vertreten hätte. Derartiges sei auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. YZ sei vielmehr auf Grund seiner bisherigen langjährigen Tätigkeit im Volksgruppenbeirat dafür bekannt, dass ihm die Interessen der Volksgruppe sowie die Förderung des Einvernehmens zwischen Minderheit und Mehrheitsbevölkerung ein wichtiges Anliegen sei. Er sei auch unter anderem maßgeblich an der Ausarbeitung der Staatszielbestimmung des Art. 8 Abs. 2 B-VG beteiligt gewesen und habe sich darüber hinaus für verschiedene einfachgesetzliche Regelungen im Interesse der Volksgruppe eingesetzt. Auch im Rahmen seiner Tätigkeit im Gemeinderat trete er für die Ziele des VoGrG ein; so habe er beispielsweise eine Initiative zur Errichtung eines dreisprachigen (deutsch-slowenisch-italienischen) Kindergartens gesetzt. YZ selbst erkläre ausdrücklich, dass er sich mit der slowenischen Volksgruppe identifiziere. Es sei daher anzunehmen, dass er sich auch in Zukunft für die Interessen der Volksgruppe einsetzen werde und dass er im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe gewählt worden sei.

Die Tatsache, dass eine Person selbst nicht der Volksgruppe angehöre, stehe der Bestellung entgegen der offenbar von der bP vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil davon auszugehen sei, dass es sich bei den in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG umschriebenen persönlichen Voraussetzungen - im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe gewählt oder Angehörige der Volksgruppe zu sein - um zwei alternative Tatbestände handle, sodass die Erfüllung nur einer der beiden Voraussetzungen ausreiche.

Gegen UV habe die bP folgende Bedenken geäußert: Er würde nicht einmal selbst behaupten, dass er Volksgruppenangehöriger wäre, er komme nach eigenen Angaben lediglich mit den Volksgruppenangehörigen "gut aus". Er würde somit schon das erste Ernennungsfordernis für eine Mitgliedschaft im Beirat für die slowenische Volksgruppe nicht erfüllen, weil er kein Volksgruppenangehöriger wäre. Er würde sich auch nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetzen, sondern wäre in seiner Gemeinde E für seine deutsch-nationale Gesinnung bekannt; aufgefallen wäre er etwa dadurch, dass er sich für rein deutschsprachige Feiern zum 10. Oktober ausgesprochen hätte. Im Gemeinderat hätte er noch keinen einzigen Antrag im Interesse der slowenischen Volksgruppe unterstützt, sondern stets die gegenteilige Position vertreten. Selbstverständlich würde sich UV auch gegen zweisprachige topografische Aufschriften in E aussprechen.

Dem stehe jedoch die eigene Aussage des Betreffenden gegenüber: UV erkläre, dass es ihm im Rahmen seiner politischen Tätigkeit ein Anliegen wäre, neue Ideen im Interesse der Volksgruppe einzubringen und dass er stets um Vermittlung bemüht wäre. Auch sein offenkundiges Interesse an einer Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat würde dafür sprechen, dass ihm die Ziele des Volksgruppengesetzes besonders wichtig wären. Weiters habe er glaubwürdig seine guten persönlichen Beziehungen zu Angehörigen der Volksgruppe geschildert und bestreite im Übrigen, dass er sich gegen zweisprachige Feiern zum 10. Oktober ausgesprochen hätte - er wäre vielmehr um eine einvernehmliche Lösung für die künftigen Feiern bemüht gewesen. Dass die Unterstützung der Anliegen der Volksgruppe in seiner bisherigen Tätigkeit im Gemeinderat noch nicht hinreichend erkennbar gewesen sein möge, könne deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil UV erst seit März 2003 Mitglied des Gemeinderates sei.

Vom Klub der Freiheitlichen Partei Österreichs sei dazu im Übrigen Folgendes mitgeteilt worden:

"Zu den Vorwürfen, UV setze sich nicht für die Interessen der Slowenischen Volksgruppe ein, ist festzuhalten, dass diese lediglich auf die Weitergabe nicht nachvollziehbarer und nicht verifizierbarer Gerüchte begründet sind. Dieses Vorbringen seitens des RKS vermag auch in keiner Weise darzulegen, dass UV in seiner bisherigen Tätigkeit gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gehandelt habe. Es kann weiters auch dahingestellt bleiben, ob die konkret angeführten zweisprachigen Feiern bzw. andere Maßnahmen wirklich im Interesse der slowenischen Minderheit gelegen waren."

UV erfülle somit die Voraussetzungen des VoGrG einschließlich der besonderen persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der "Politikerkurie", die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. abermals den Beschluss vom 26. Mai 2003) in besonderer Weise sicherstellen solle, dass sich das betreffende Mitglied tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG einsetzen werde.

Zum Einwand, dass UV kein Angehöriger der Volksgruppe sei, werde auf die einschlägigen obigen Ausführungen betreffend YZ verwiesen.

Gegen die Zusammensetzung der gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG zu bestellenden "Politikerkurie" hätte die bP im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Die Sitzverteilung innerhalb der "Politikerkurie" unter Heranziehung des d'Hondtschen Verfahrens auf Grund der Ergebnisse der letzten Landtags- und Gemeinderatswahlen im zweisprachigen Gebiet wäre dann ordnungsgemäß, wenn das zweisprachige Gebiet eine zu 100 % slowenischsprachige Bevölkerung aufweisen würde, was aber nicht der Fall wäre. Bei der Zusammensetzung der Politikerkurie müsste jedenfalls das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe maßgeblich sein und nicht das Abstellen auf die Wahlresultate im zweisprachigen Gebiet überhaupt. Würde man das Wahlverhalten der slowenischen Volksgruppe berücksichtigen, wäre eine Vertretung der Einheitsliste (EL) oder auch der Grünen im Beirat für die slowenische Volksgruppe zwingend, eine Vertretung der FPÖ würde entfallen. Dies könnte statistisch untermauert werden: Zöge man die "Angaben für slowenisch" bei der Volkszählung 2001 im zweisprachigen Gebiet heran und würde man die Wahlergebnisse bei den Gemeinderatswahlen 2003 entsprechend dem jeweiligen Anteil der slowenischen Bevölkerung laut Volkszählung gewichten, würde sich eine Sitzverteilung im Verhältnis 4 SPÖ: 1 ÖVP: 1 EL: 1 FPÖ ergeben. Bei Berücksichtigung der Stimmen jeweils mit dem "Prozentsatz der slowenischen Bevölkerung laut Volkszählung 2001" (würde) sich "nach dem d'Hondtschen Verfahren für die Politikerkurie folgende Sitzverteilung (ergeben):

4 SPÖ: 2 ÖVP: 1 EL: 0 FPÖ".

Selbst nach der zuletzt genannten, für die EL günstigsten Berechnungsmethode würden auf die EL (einschließlich der von der bP der EL zugeordneten Listen, z.B. bestimmter Listen der Grünen) nur 1.255 von 10.720 Stimmen entfallen, das seien rund 11,7 %. Ausgehend davon sei aber, wie im Folgenden zu zeigen sei, die von der EL vertretene politische Meinung im Volksgruppenbeirat jedenfalls ausreichend repräsentiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals den Beschluss vom 26. Mai 2003) lasse § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG einen "kurienübergreifenden" Ausgleich zu. In Bezug auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend ihrer Bedeutung innerhalb der Volksgruppe nach dem aus der genannten Bestimmung folgenden "Ausgewogenheitsprinzip" komme es demnach auf eine Gesamtbetrachtung an, die alle Mitglieder, auch die, die einer anderen Kurie angehörten, in die Beurteilung mit einbeziehe. Es sei daher zu berücksichtigen, dass unter den gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG bestellten Mitgliedern drei Personen seien, die offenkundig die politische Meinung der Einheitsliste vertreten würden: SK (Gemeinderat in Ef und aktueller Kassier der EL), WX (EL-Vizebürgermeister von G) sowie AW (Ersatzmitglied des Gemeinderats von F und bis September 2003 Obmann der EL). Dabei handle es sich um mehr als ein Fünftel der Beiratsmitglieder, sodass der von der EL vertretenen Meinung im Beirat jedenfalls das ihrer Bedeutung in der Volksgruppe entsprechende Gewicht zukomme.

Im Übrigen lasse die bP bei ihren Berechnungen außer Acht, dass bei der Ermittlung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien entsprechend der bei der Bestellung aller Volksgruppenbeiräte bestehenden Praxis nicht nur die Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahlen, sondern auch die der Landtagswahlen herangezogen würden. Generell sei zur angewendeten Methode anzumerken, dass eine exakte Ermittlung der politischen Anschauungen der Volksgruppe in jedem Fall auf die Schwierigkeit stoße, dass § 1 Abs. 3 VoGrG das Prinzip der Bekenntnisfreiheit festlege, sodass nicht exakt ermittelbar sei, welches Wahlverhalten die Volksgruppenangehörigen gesetzt hätten. Dazu komme, dass auf Grund des Wahlgeheimnisses eine Zuordnung von Wählerstimmen zu wählenden Personen allgemein nicht möglich sei. Es lasse sich daher, wie auch der Rat einräume, speziell in Gemeinden mit gemischter Bevölkerung nicht mit Sicherheit ermitteln, wie "die Volksgruppe" abgestimmt habe.

Ferner wird im angefochtenen Bescheid über eine Reihe weiterer - in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr vorgebrachter - Einwände der bP abgesprochen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die §§ 1 bis 4 (einschließlich der Überschriften) VoGrG (§ 2 idF BGBl. I Nr. 35/2002, § 4 idF BGBl. I Nr. 194/1999) lauten wie folgt:

"ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. Die Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat eingerichtet wird, sowie die Zahl der ihm angehörenden Mitglieder.

2. Die Gebietsteile, in denen topographische Bezeichnungen zweisprachig anzubringen sind.

3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.

(2) Bei Erlassung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnungen sowie bei der Vollziehung des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen.

ABSCHNITT II

Volksgruppenbeiräte

§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.

(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.

(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z. 2 sind im Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z. 2 angehört.

(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.

(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den Abstimmungen teil."

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - worauf der angefochtene Bescheid hinweist - in seinem Beschluss vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, bezüglich der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder. Im Beschwerdefall sind der "Organisationskurie" demnach acht Mitglieder zuzurechnen.

b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung repräsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint.

Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden, wobei dafür insbesondere auch die Zahl der (nach der Hälfteregelung des § 4 Abs. 3 VoGrG) auf die 'Organisationskurie' entfallenden Mitglieder eine Rolle spielt, für die die in a) genannte Verordnung maßgebend ist. Zwar hat sich auch der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 3 VoGrG bei der Festsetzung der (Gesamt)Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates neben der Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe an einer angemessenen Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe zu orientieren. Dies hat aber nicht dazu zu führen, dass die Zahl der Mitglieder eines Volksgruppenbeirates in beliebigem Ausmaß zu erhöhen ist, um auch die Vertretung von 'Kleinstgruppen' im Beirat zu Lasten einer bei einem Organ ab einer bestimmten Größenordnung nur mehr beschränkten Funktionsfähigkeit (z.B. was das Präsenzquorum betrifft) sicherzustellen.

...

Das Gesetz überbindet aber damit dem Bestellungsorgan erkennbar die Aufgabe, auch bei der Auswahl der Mitglieder der 'Organisationskurie' im Rahmen der Möglichkeiten (wie der Zahl der Mitglieder, aber auch der Schwierigkeiten der exakten Erfassung der politischen und weltanschaulichen Meinungen und dem Ausmaß ihrer Vertretung durch repräsentative Vereinigungen) dafür zu sorgen, dass sich das in der Volksgruppe vorhandene Meinungsspektrum im Großen und Ganzen in dieser Kurie im Beirat widerspiegelt. Dies kommt durch die Wahl von Begriffen wie 'Bedacht nehmen' und 'entsprechend' in § 4 Abs. 1 Satz 1 leg. cit.

hinreichend zum Ausdruck. Ein kurienübergreifender Ausgleich ist

nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht

ausgeschlossen ... .

     Die im Rahmen dieser Vorgaben allein von der Bundesregierung

zu treffende Entscheidung der Bestellung (hier: der Mitglieder der

'Organisationskurie') der Beiratsmitglieder steht unter der

nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ... .

Auf Grund dieses Maßstabes kommt bei der nachprüfenden Kontrolle nur eine Exzessprüfung in Betracht, also die Prüfung, ob entgegen dem Grundsatz der Ausgewogenheit im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 VoGrG ein krasses Missverhältnis der von den zu Beiratsmitgliedern Bestellten vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen zu den in einer Volksgruppe vorhandenen, aber nicht berücksichtigten derartigen Meinungen von einigem Gewicht besteht. Nur die im Vergleich zur Bedeutung der von einer repräsentativen Vereinigung vertretenen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der Volksgruppe in auffallendem Missverhältnis stehende Berücksichtigung der von dieser Gruppierung Vorgeschlagenen indiziert eine gesetzwidrige (einseitige) Vorgangsweise."

Betreffend die Bestellung der Mitglieder der "Politikerkurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG hat der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung u.a. ausgeführt, dass anders als bei der Organisationskurie nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG kein Vorschlagsrecht Dritter (insbesondere keines von politischen Parteien) bestehe.

     "Als Ausgleich für dieses fehlende Vorschlagsrecht Dritter

ist der Personenkreis für die 'Politikerkurie' über die

persönlichen Voraussetzungen eingeschränkt, und zwar vor allem

durch die besonderen persönlichen Erfordernisse nach § 4 Abs. 2

Z. 1 VoGrG. Diese sehen

     aa) das Erfordernis eines (durch Wahl erlangten) Mandats in

einem allgemeinen Vertretungskörper einerseits ... , was nach den

Erläuterungen zur RV ... als 'demokratisches Element' in der

Zusammensetzung des Beirates bezeichnet wird und

bb) einen gewissen 'Rückhalt' des Mandatars in der Volksgruppe andererseits ...

vor.

Dem (für alle Kurien geltenden) 'Ausgewogenheitsprinzip' nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG lässt sich entnehmen, dass es (auch) auf die Bedeutung der politischen Richtungen innerhalb der Volksgruppe ankommt. Andererseits ergibt sich aus ihm - wie auch oben bei der 'Organisationskurie' unter spezifischer Bezugnahme auf § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG ausgeführt - aber nicht der gesetzliche Auftrag, dass die Auswahl unter den für die 'Politikerkurie' in Betracht kommenden Personen das Stärkeverhältnis einzelner politischer Strömungen innerhalb der Volksgruppe, wie sie vornehmlich durch politische Parteien repräsentiert werden, präzise widerzuspiegeln hat. Eine dafür erforderliche hinreichend genaue und nachprüfbare Feststellung des Wahlverhaltens stieße im Übrigen wegen des Wahlgeheimnisses in Verbindung mit der Freiwilligkeit des Bekenntnisses zur Volksgruppe auf außerordentliche Schwierigkeiten. Auch hier kommt nur eine Exzesskontrolle in Betracht.

Dazu kommt, dass die Zulässigkeit eines 'kurienübergreifenden' Ausgleiches nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 zweiter Satz VoGrG nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die dort genannten Kriterien haben jedenfalls insgesamt (bei einer Gesamtbetrachtung der Besetzung des Beirates) zu einer ausgewogenen Bestellung der Mitglieder zu führen (in diesem Sinn bereits der hg. Beschluss vom 29. August 2000, Zl. 2000/12/0091). Bei der nachprüfenden Kontrolle ist daher auch zu berücksichtigen, ob eine allfällige Nichtberücksichtigung von politischen Meinungen (hier: der von Mandataren der EL vertretenen politischen Meinung) bei der Bestellung der der 'Politikerkurie' zuzurechnenden Beiratsmitglieder durch die Bestellung einer anderen Kurie zuzurechnender Beiratsmitglieder, die diese politische Meinung (öffentlich) vertreten, ausgeglichen wird."

Was den "Rückhalt" des Mandatars in der Volksgruppe betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass nach dem ersten Anschein zwischen dieser besonderen persönlichen Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG und dem § 1 Abs. 3 leg. cit. ein gewisses Spannungsverhältnis besteht. Der hier strittigen (Teil)Bestimmung in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass damit ein (förmlicher) Nachweis der Zugehörigkeit (Angehörigkeit) zur Volksgruppe verbunden wäre. Die in § 1 Abs. 3 letzter Satz VoGrG getroffene Anordnung bleibt davon unberührt.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die hier untersuchte Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG aber auch mit der Bekenntnisfreiheit im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 leg. cit. vereinbar. Diese bedeutet, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem nächsten Satz ergibt, dass kein unmittelbarer oder mittelbarer Druck ausgeübt werden darf, um das Bekenntnis oder Nichtbekenntnis zu einer Volksgruppe zu bewirken. Davon kann bei einem Mandatar, dessen Bestellung zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates von der Bundesregierung in Betracht gezogen wird und der sich nicht gegen seine Betrauung ausspricht, keine Rede sein. Für die im Gesetz verlangte nach außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe sprechen auch sachliche Gründe. Mit der hier in Rede stehenden besonderen persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der 'Politikerkurie' des Beirates, die in den Erläuterungen nicht weiter kommentiert wird, soll nämlich offenbar in besonderer Weise sichergestellt werden, dass sich das betreffende Mitglied der 'Politikerkurie' auch tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG (im Sinn des § 4 Abs. 2 Satzeingang) einsetzen wird. Ein solcher Einsatz ist nämlich von jemandem, der eine solche nach außen dokumentierte 'Nahebeziehung' zur Volksgruppe aufweist, typischerweise zu erwarten. Insofern wird dadurch auch ein gewisser Ausgleich für die fehlende (formelle) Einflussnahme von repräsentativen Vereinigungen bei der Bestellung von Mitgliedern der 'Politikerkurie' vorgenommen. Dieser Auslegung stehen auch die Gesetzesmaterialien nicht entgegen, in denen nicht klar zwischen den Begriffen 'Nachweis' und 'Bekenntnis' unterschieden wird."

3.1. Nach Auffassung der Beschwerde stellt die GKS keine repräsentative Volksgruppenorganisation im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 2 VoGrG dar. Von daher hätte der von dieser Gemeinschaft vorgeschlagene WX nicht zum Mitglied des in Rede stehenden Volksgruppenbeirats bestellt werden dürfen. Diese Vereinigung sei erst im Juni 2003 gegründet worden, "und zwar im Wesentlichen von einigen zuvor per Misstrauensvotum in der Generalversammlung des RKS abgewählten ehemaligen Mitgliedern des Vorstands". Bei der Gründung hätte diese Vereinigung "nach eigenen Angaben rund 50 Mitglieder" gehabt, bislang seien nur die Vorstandsmitglieder dieser Vereinigung bekannt. Die einige Zeit später angegebene Zahl von 300 Mitgliedern dürfte bei weitem überhöht sein. Seit der im Juni 2003 in St erfolgten Gründung des Vereins, bei welcher angeblich rund 30 Personen anwesend gewesen seien, habe bisher keine Vollversammlung stattgefunden. Würde es tatsächlich eine derart breite Unterstützung der Gemeinschaft innerhalb der Volksgruppe geben, "wäre man schon längst mit einer manifesten Veranstaltung an die Öffentlichkeit getreten". Angesichts des besagten Misstrauensvotums des RKS, bei der die "Verantwortlichen der Gemeinschaft ... mit über 80 % der abgegebenen Stimmen und ohne Gegenstimmen, die restlichen Mitglieder des Gremiums haben sich der Stimme enthalten", abgewählt worden seien, könne nicht angenommen werden, dass dieser Personenkreis einen Rückhalt in der Volksgruppe genieße. Auch sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine "Abspaltung" vom RKS erfolgt, sondern eine "von Teilen der Kärntner Landespolitik protegierte Neugründung", bei der Abwahl des ehemaligen Vorstandes sei es nicht "um Differenzen politischer Natur" gegangen, sondern um "fehlende Transparenz in finanziellen Angelegenheiten" (der von WX geführte seinerzeitige Vorstand habe etwa der Generalversammlung nicht einmal einen Budgetentwurf vorgelegt), ferner sei es um ein "autoritäres Amtsverständnis" gegangen (dieses habe in der Feststellung des genannten Mitbeteiligten in der letzten von ihm geführten Sitzung der Generalversammlung gegipfelt, er würde sich an die Beschlüsse der Generalversammlung nicht gebunden fühlen), weiters "um völlig fehlende oder um Monate verzögerte Information über die Tätigkeit des Vorstandes usw.". Inhaltlich habe es hingegen bis zuletzt keine größeren Differenzen gegeben. Die besagte Gemeinschaft würde nicht von den Volksgruppenangehörigen, sondern von der belangten Behörde als repräsentative Volksgruppenorganisation angesehen. Es sei nicht ausreichend, einem Verein die Rolle einer repräsentativen Volksgruppenorganisation allein auf Grund seiner eigenen Behauptungen zuzuerkennen. Nach dem Vereinsgesetz könne "selbstverständlich jederzeit durch einige Personen ein Verein gegründet werden", es sei auch "überhaupt kein Problem von sich zu behaupten, eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern und Sympathisanten zu haben, es ... (sei) jederzeit möglich Pressemitteilungen zu versenden und seine Meinung kundzutun". Auf diese Art und Weise könnte eine beliebige Anzahl von "repräsentativen Volksgruppenvereinigungen" geschaffen werden. Bei der Ernennung des genannten Mitbeteiligten zum Mitglied des Volksgruppenbeirats sei daher nicht die Frage geprüft worden, welche wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen es innerhalb der Volksgruppe gebe, sondern es seien "andere politische Interessen verfolgt" worden. Es sei in diesem Zusammenhang auffallend, dass die Einheitsliste neuerlich nicht dazu eingeladen worden sei, Vorschläge für Mitglieder des Volksgruppenbeirates zu erstatten. Diese Liste habe bei den Gemeinderatswahlen 2003 rund 5600 Stimmen erreicht und sei "geradezu das Musterbeispiel einer Vereinigung, die Volksgruppeninteressen vertritt bzw. sind ihre Mandatare das klassische Beispiel für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers, die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden". Es gebe zahlreiche weitere (im Einzelnen genannte) Volksgruppenorganisationen, welche für den Bereich ihres jeweiligen Tätigkeitsfeldes durchaus repräsentativ für die Volksgruppe seien. Die Frage, ob eine Vertretungsorganisation repräsentativ für die Volksgruppe sei, sei auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb der Volksgruppe zu beurteilen und könne nicht "durch Willenserklärungen der österreichischen Bundesregierung geklärt werden".

3.2. Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten Feststellungen darüber, über welche Anzahl an Mitgliedern die GKS tatsächlich verfügt bzw. wie groß die Zahl der sich am Vereinsgeschehen dieser Gemeinschaft (etwa durch Teilnahme an ihren Veranstaltungen) beteiligenden Personen tatsächlich ist. Im bekämpften Bescheid werden diesbezüglich lediglich die von der bP und von der besagten Gemeinschaft im Verwaltungsverfahren genannten Angaben - die von einander abweichen (vgl. oben I.1.) - wiedergegeben. Konkrete Feststellungen des beschriebenen Inhaltes wären aber notwendig, um beurteilen zu können, ob es sich bei der in Rede stehenden Gemeinschaft tatsächlich um eine - wie die bP im Ergebnis meint - "Splitter(Kleinst)gruppe" im Sinn des hg. Beschlusses vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, handelt. Eine solche Beurteilung erfordert eine Bezugnahme auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe; ferner ist auch auf die Zahl der Mitglieder bisher bestehender (repräsentativer) Volksgruppenorganisationen sowie der sich an der Tätigkeit dieser Organisationen beteiligenden Personen Bedacht zu nehmen. Feststellungen hiezu fehlen zur Gänze; der bloße Hinweis darauf, dass sich die von der bP im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführte Mitgliederzahl lediglich auf die Teilnehmer an Wahlen beziehe, genügt im vorliegenden Zusammenhang nicht. Wenn auch bei der Beurteilung, ob eine solche Splitter(Kleinst)gruppe vorliegt, die im bekämpften Bescheid herangezogenen Gesichtspunkte des Vorgangs der Entstehung der Volksgruppenorganisation, des Rückhalts, den die Repräsentanten dieser Organisation im Rahmen der Volksgruppe genießen, und die von den Repräsentanten dieser Organisation vertretenen Auffassungen eine Rolle spielen, so vermögen die diesbezüglichen Ausführungen die genannten Feststellungen nicht zu ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Volksgruppenorganisation, um nicht eine Splitter(Kleinst)gruppe zu sein, nicht nur des besagten Rückhalts und eigenständiger Ansichten bedarf, sondern auch ein personelles Substrat verlangt, das über einige wenige Mitglieder oder einige wenige sich an den Aktivitäten der Organisation beteiligenden Personen hinausgeht. Nur auf diese Weise wird - im Sinn des zitierten hg. Beschlusses - sichergestellt, dass es sich bei den von einer Volksgruppenorganisation vertretenen Meinungen um solche von einigem Gewicht handelt. Eine Gruppe, die das besagte personelle Substrat nicht aufweist, kann nämlich selbst dann nicht als repräsentative Volksgruppenorganisation eingestuft werden, wenn sie in der Volksgruppe weitverbreitete Ansichten vertreten sollte.

Dadurch, dass die belangte Behörde, wie dargestellt, die Rechtslage in wesentlichen Punkten verkannt hat, leidet der angefochtene Bescheid in Ansehung der Bestellung des WX zum Mitglied des in Rede stehenden Volksgruppenbeirats an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4.1. Nach Meinung der Beschwerde erfüllt ferner der zum Mitglied des gegenständlichen Volksgruppenbeirats bestellte YZ - wie schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht - keine der Bedingungen für die Bestellung zum Beiratsmitglied. Er sei kein Angehöriger der Volksgruppe, es sei nicht bekannt, dass er jemals die slowenische Sprache verwendet hätte. Soweit bekannt habe dieser auch selbst nicht behauptet, Volksgruppenangehöriger zu sein, Medienberichten sei lediglich zu entnehmen, er hätte "windische Wurzeln". Damit erfülle er schon die erste Bedingung für eine Bestellung zum Mitglied des Volksgruppenbeirats nicht. Darüber hinaus aber setze er sich auch nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe ein. Er sei Vizeobmann des KA, der - so das vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes herausgegebene "Handbuch des österreichischen Rechtsextremismus" - "die Tradition des Kärntner Abwehrkampfes im deutsch-nationalen Sinne mit ausgesprochener Frontstellung gegen die slowenische Minderheit" pflege. Der KA sei im Jahr 1955 gegründet worden, nachdem (zuvor) eine Wiederzulassung "am Wiederstand der britischen Besatzungsmacht" gescheitert sei. 1957 sei dieser Bund neben der L und dem Sch eine der drei Gründungsorganisationen des KH gewesen. Der KA sei nach wie vor "die wohl wichtigste Unterorganisation" des KH. Er verfolge "so gut wie dieselben Ziele und das gleiche Weltbild, wie der KH". Der KH sei wiederum "als die gegen die slowenische Volksgruppe ausgerichtete Vereinigung in Kärnten" bekannt. Der KA sei von Anfang an strikt gegen die slowenische Volksgruppe ausgerichtet gewesen. Dies habe bereits in den 50er Jahren, etwa mit der Zeitung "Grenzland sei wachsam!" begonnen, in welcher gegen "maßlose Ansprüche gewisser slowenenfreundlicher Akteure" gewettert worden sei. Dieser Ton habe sich bis zum heutigen Tag fortgesetzt. So werde die slowenische Minderheit im erst 2003 erschienenen Buch des Obmannes des KA, FR, "Die Slowenen in Kärnten", etwa als "privilegierte Minderheit in Europa" bezeichnet, welche die "Mehrheit nicht überfordern" sollte. Es werde ausgeführt, in Kärnten wäre "diese Grenze überschritten, und zwar im Hinblick auf realitätsfremde und maßlose Forderungen". Auch werde das "österreichische Minderheitenschulgesetz" "als einseitig" und für die nicht zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kinder benachteiligend bezeichnet, "selbstverständlich wird gegen das sogenannte 'Ortstafelerkenntnis' des Verfassungsgerichtshofes gewettert usw.". Es sei "selbstverständlich ... davon auszugehen", dass sich YZ als Vizeobmann einer Organisation mit deren Zielen und den von ihr vertretenen Inhalten identifiziere. Er setze sich daher auf keinen Fall für die Interessen der slowenischen Volksgruppe ein, es sei das genaue Gegenteil der Fall. Es sei "geradezu absurd", wenn der Vizeobmann des KA mit Bescheid der Bundesregierung "quasi zum 'Volksgruppenvertreter' ernannt" werde. Weiters weist die Beschwerde darauf hin, dass YZ Gemeinderat der FPÖ sei. Auch "von der FPÖ Kärnten kann man nicht gerade behaupten, sie würde sich für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetzen". Beispielsweise werde auf den der Beschwerde beigelegten Auszug aus dem "Freiheitlichen Wahlprogramm für die Landtagswahlen 2004" verwiesen, wo sich die FPÖ ausdrücklich "damit brüstet, weitere zweisprachige Ortstafeln verhindert zu haben, dies selbstverständlich entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes". Die bP vermöge auch (aus näher dargelegten Gründen) die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass der Genannte auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit im Volksgruppenbeirat dafür bekannt wäre, dass ihm die Interessen der Volksgruppe sowie die Förderung des Einvernehmens zwischen Minderheit und Mehrheitsbevölkerung ein wichtiges Anliegen wären, nicht zu teilen."

4.2. Das VoGrG sieht in seinem § 4 Abs. 2 Z. 1 vor, dass Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers nur dann zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates bestellt werden dürfen, wenn sie im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören.

Im schon mehrfach zitierten hg. Beschluss Zl. 98/12/0528 wurde dargelegt, dass es bei den besonderen persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG, die für die Bestellung eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers zum Mitglied eines Volksgruppenbeirates maßgebend sind, auf eine "nach Außen in Erscheinung tretende Identifikation mit der Volksgruppe" ankommt, weil mit den in Rede stehenden besonderen persönlichen Voraussetzungen (wie auch in der Beschwerde angesprochen) für die Mitgliedschaft in der "Politikerkurie" eines Volksgruppenbeirates "offenbar in besonderer Weise sichergestellt werden soll, dass sich das betreffende Mitglied der 'Politikerkurie' auch tatsächlich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG (im Sinn des § 4 Abs. 2 Z. 1) einsetzen wird. Ein solcher Einsatz ist nämlich von jemandem, der eine solche nach Außen dokumentierte 'Nahebeziehung' zur Volksgruppe aufweist, typischerweise zu erwarten." Ein ausdrückliches Bekenntnis zur Volksgruppe wird in diesem Zusammenhang nicht gefordert, stellt aber ein maßgebliches Indiz für die Angehörigkeit zur Volksgruppe dar.

Der Gerichtshof sieht keinen Anlass, von diesen Ausführungen abzugehen, insofern diese auf die in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG enthaltene Wendung "die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden" abstellen. Was aber die Voraussetzung anlangt, dass eine Person im Sinn dieser Bestimmung einer Volksgruppe angehört, so ist diese nur dann erfüllt, wenn eine Person zusätzlich den in § 1 Abs. 2 VoGrG für Volksgruppen festgelegten Merkmalen entspricht. Dem § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass den dort verwendeten Begriffen "Zugehörigkeit" und "Angehörigkeit" der gleiche normative Inhalt zukommen soll, vielmehr verdeutlicht die Anordnung, dass eine (bloße) Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nur dann ausreicht, wenn das Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers im Hinblick auf dieses Kriterium gewählt wurde, dass zwischen den in Rede stehenden Begriffen ein normativer Unterschied besteht.

Dem bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde nicht die Auffassung vertreten hat, YZ gehöre der slowenischen Volksgruppe an, vielmehr sei dieser im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe (gemeint ist wohl: zum Mitglied eines Gemeinderates) gewählt worden.

Die belangte Behörde legt dieser Annahme allerdings keine Feststellungen zugrunde, aus denen sich ergeben würde, dass YZ tatsächlich im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur slowenischen Volksgruppe gewählt worden wäre. Bei dieser Annahme handelt es sich daher um eine bloße Behauptung.

Ferner hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Vorbringen der bP, dass YZ als Vizeobmann des KA eine gegen die slowenische Volksgruppe gerichtete Haltung einnehme, näher auseinanderzusetzen und hat diesbezüglich keine Feststellungen (etwa betreffend die Statuten dieser Organisation, ihre tatsächliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit ihrer Organe (einschließlich des YZ)) getroffen.

Die genannten Feststellungsmängel hindern den Verwaltungsgerichtshof an der abschließenden Beurteilung, ob YZ als ein der Volksgruppe Zugehöriger iSd § 4 Abs. 2 VoGrG anzusehen ist, und ob er gemäß dieser Bestimmung erwarten lasse, dass er sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele des VoGrG einsetzen werde.

Von daher hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.

5. Auch bezüglich des UV zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass die Unterstützung der Anliegen der Volksgruppe in der bisherigen Tätigkeit des Genannten im Gemeinderat deshalb noch nicht hinreichend erkennbar gewesen sein möge, weil dieser erst seit März 2003 Mitglied des Gemeinderats sei. Die belangte Behörde baut ihre Beurteilung im Übrigen im Wesentlichen auf die eigenen Aussagen des UV auf, wonach es ihm in seiner politischen Tätigkeit ein Anliegen sei, neue Ideen im Interesse der Volksgruppe einzubringen und dass er stets um Vermittlung bemüht sei. Ferner verweist die belangte Behörde auch darauf, dass das offenkundige Interesse des Genannten an einer Mitgliedschaft im Volksgruppenbeirat dafür sprechen würde, dass ihm die Ziele des Volksgruppengesetzes besonders wichtig seien. Weiters führt die belangte Behörde ins Treffen, dass UV glaubwürdig seine guten persönlichen Beziehungen zu Angehörigen der Volksgruppe geschildert habe, und dass er bestreite, sich gegen zweisprachige Feiern zum 10. Oktober ausgesprochen zu haben, vielmehr wäre er um eine einvernehmliche Lösung für die künftigen Feiern bemüht gewesen. Schließlich verweist die belangte Behörde auf eine Mitteilung des "Klubs der freiheitlichen Partei Österreichs", wonach die Vorwürfe, UV würde sich nicht für die Interessen der slowenischen Volksgruppe einsetzen, lediglich auf die Weitergabe nicht nachvollziehbarer und nicht verifizierbarer Gerüchte gegründet wären, und "dieses Vorbringen ... (der bP)" auch nicht darlegen könnte, dass UV in seiner bisherigen Tätigkeit gegen die Interessen der slowenischen Volksgruppe gehandelt hätte.

Diese Überlegungen sind nicht geeignet, die schon genannte von § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG geforderte, nach außen hin dokumentierte Nahebeziehung des UV zur slowenischen Volksgruppe annehmen zu lassen. Weder der Hinweis darauf, dass dem Genannten die Ziele des Volksgruppengesetzes besonders wichtig seien, noch der Hinweis auf sein Anliegen, neue Ideen im Interesse der Volksgruppe einzubringen und stets um Vermittlung bemüht zu sein, können eine solche Nahebeziehung nach außen hin dokumentieren. Auch der Umstand, gute persönliche Beziehungen zu Angehörigen der Volksgruppe zu haben, reicht für eine solche Nahebeziehung nicht aus. Schließlich hat die belangte Behörde selbst eingeräumt, dass infolge seiner erst kurzen Tätigkeit als Gemeinderat in der Dauer von etwa neun Monaten (gerechnet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) die Unterstützung der Anliegen der Volksgruppe in der bisherigen Tätigkeit des UV im Gemeinderat "noch nicht hinreichend erkennbar gewesen sein mag". Dass der Genannte während dieser kurzen Tätigkeit (behauptetermaßen) nicht gegen die Interessen der Volksgruppe gehandelt habe, vermag daran nichts zu ändern.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie UV zum Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG des Volksgruppenbeirats für die slowenische Volksgruppe bestellt hat, in diesem Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

6. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch angegebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in seiner Gesamtheit war nicht erforderlich. Vielmehr bedurfte es nach § 6 Abs. 2 VoGrG, wonach an der Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der noch verbleibenden Amtsdauer des Volksgruppenbeirats ein neues Mitglied (in der gegebenen Konstellation denkbar: auch dasselbe Mitglied neuerlich) - unter Bedachtnahme auf die Regelungen des § 4 leg. cit. - zu bestellen ist, lediglich der im Spruch umschriebenen teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. Dezember 2004

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180011.X00

Im RIS seit

14.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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