RS OGH 2004/5/5 9Ob19/04s, 6Ob41/14v

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Veröffentlicht am 05.05.2004
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Norm

AktG §75 Abs4

Rechtssatz

Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds ist im Rahmen einer dieses treffenden Aufgriffsobliegenheit ohne schuldhafte Verzögerung, d.h. innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben.

Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 19/04s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 9 Ob 19/04s
    Veröff: SZ 2004/72
  • 6 Ob 41/14v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 41/14v
    Auch; Beisatz: Das Klarstellungsinteresse gilt auch im Privatstiftungsrecht. (T1); Veröff: SZ 2014/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119069

Im RIS seit

04.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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