Norm
AktG §75 Abs4Rechtssatz
Die Anfechtungsklage des abberufenen Vorstandsmitglieds ist im Rahmen einer dieses treffenden Aufgriffsobliegenheit ohne schuldhafte Verzögerung, d.h. innerhalb einer den konkreten Umständen angemessenen Frist, zu erheben.
Verhandlungen des abberufenen Vorstandsmitglieds mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Vermittlung mit dem verbliebenen Vorstand angeboten haben, können, solange nicht die Erfolglosigkeit feststeht, eine Verschiebung der Klageeinbringung rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119069Im RIS seit
04.06.2004Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016