Norm
ZPO §275 Abs2Rechtssatz
§ 275 Abs 2 ZPO, der zwar durch die ZVN 2002 seinem Wortlaut nach nicht geändert wurde, ist im Sinne des strengeren § 179 ZPO auszulegen. Wenn eine Partei bei bereits bekanntem Beweisthema und durchgeführter vorbereitender Tagsatzung erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einen weiteren Zeugen namhaft macht, kann ein solches Beweismittel iSd §275 Abs2 ZPO präkludiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2004:RGZ0000005Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010