RS OGH 2004/5/7 7R46/04t

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Veröffentlicht am 07.05.2004
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Norm

ZPO §275 Abs2

Rechtssatz

§ 275 Abs 2 ZPO, der zwar durch die ZVN 2002 seinem Wortlaut nach nicht geändert wurde, ist im Sinne des strengeren § 179 ZPO auszulegen. Wenn eine Partei bei bereits bekanntem Beweisthema und durchgeführter vorbereitender Tagsatzung erst unmittelbar vor Schluss der Verhandlung einen weiteren Zeugen namhaft macht, kann ein solches Beweismittel iSd §275 Abs2 ZPO präkludiert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2004:RGZ0000005

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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