Norm
EO §42Rechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn einer der in § 42 EO genannten Aufschiebungsgründe vorliegt, es muss auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aktion des Aufschiebungswerbers Bedacht genommen werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten darf dem Ergebnis aber nicht vorgegriffen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufschiebung; Exekution; Erfolgsaussichten; Anfechtungsklage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000038Dokumentnummer
JJR_20040510_LG00309_01300R00061_04Z0000_001