RS OGH 2004/5/10 13R61/04z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2004
beobachten
merken

Norm

EO §42
EO §44

Rechtssatz

Die Aufschiebung der Exekution ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn einer der in § 42 EO genannten Aufschiebungsgründe vorliegt, es muss auch auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der Aktion des Aufschiebungswerbers Bedacht genommen werden. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten darf dem Ergebnis aber nicht vorgegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufschiebung; Exekution; Erfolgsaussichten; Anfechtungsklage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000038

Dokumentnummer

JJR_20040510_LG00309_01300R00061_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten