RS OGH 2004/5/10 14Bkd9/03, 4Ob57/11b, 4Ob20/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2004
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Norm

RAO §8 Abs2
RAO §8 Abs3

Rechtssatz

Während das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende ohne Hinweis auf eine Vertretung in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des § 8 Abs 3 RAO fällt, greift das Verwenden von Aufforderungsschreiben in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheint und - gleich einem Rechtsanwalt - namens seiner "Mandantschaft" einschreitet, in das Vertretungsmonopol des § 8 Abs 2 RAO ein.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 9/03
    Entscheidungstext OGH 10.05.2004 14 Bkd 9/03
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd § 158j Abs 1 VersVG. (T1); Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 20/13i
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 20/13i
    Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall das Verfassen von Briefen ungeachtet des Fehlens eines ausdrücklichen diesbezüglichen Hinweises nach den konkreten Umständen als Vertretungstätigkeit zu beurteilen ist, wirft keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119100

Im RIS seit

09.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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