TE Vwgh Beschluss 2004/12/15 2004/18/0356

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
FrG 1997 §44;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des O, geboren 1977, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung i.A. eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit der vorliegenden, am 4. November 2002 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit dem Vorbringen geltend, dass er gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 2004, mit dem gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, sein Antrag vom 7. Mai 2003 auf Aufhebung eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen worden sei, am 4. März 2004 eine am 5. März 2004 zur Post gegebene Berufung erhoben habe und die belangte Behörde über die Berufung nicht entschieden habe.

II.

1. Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

2. Gemäß § 94 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Diese Beschränkung des Instanzenzuges hindert nur die Anfechtung von Bescheiden im Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg (§ 73 Abs. 1 AVG). Die Möglichkeit, nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken, steht demnach der durch die Säumnis der zuständigen Behörde verletzten Partei auch dann offen, wenn gegen die Entscheidung der säumigen Behörde nach den jeweils dem Instanzenzug regelnden Vorschriften ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0053, mwN).

3. Da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Weg der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, nämlich den Bundesminister für Inneres, anzurufen, er jedoch von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

4. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180356.X00

Im RIS seit

22.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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