Norm
AGBKr Pkt8Rechtssatz
Kann der Gemeinschuldner angesichts des Aufrechnungsrechts der Bank (Pkt 8 AGBKr) die Ausfolgung des auf das Konto überwiesenen Betrags nicht durchsetzen und belässt er es deshalb bei der Begünstigung, so kann daraus für sich noch nicht auf eine Begünstigungsabsicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118973Dokumentnummer
JJR_20040517_OGH0002_0010OB00045_03D0000_003