RS OGH 2004/5/17 1Ob80/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Norm

ZPO §21
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
MRK Art6 Abs1 II5a1

Rechtssatz

Das rechtliche Gehör muss allen Personen, die Parteien des Verfahrens sind oder zumindest in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt parteigleiche Stellung haben, und dem Nebenintervenienten gewährt werden, dem Zivilprozess ist eine amtswegige Verständigung aller durch die Rechtskraft der künftigen Entscheidung betroffenen Personen von einem anhängigen Verfahren fremd. Denkbare Behelfe (wie die "Beiladung Drittbetroffener") müssten in der Rechtsordnung verankert sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119133

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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