Norm
ZPO §21Rechtssatz
Das rechtliche Gehör muss allen Personen, die Parteien des Verfahrens sind oder zumindest in dem entsprechenden Verfahrensabschnitt parteigleiche Stellung haben, und dem Nebenintervenienten gewährt werden, dem Zivilprozess ist eine amtswegige Verständigung aller durch die Rechtskraft der künftigen Entscheidung betroffenen Personen von einem anhängigen Verfahren fremd. Denkbare Behelfe (wie die "Beiladung Drittbetroffener") müssten in der Rechtsordnung verankert sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119133Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017