Norm
ZPO §86Rechtssatz
Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist nicht von Bedeutung, ob der Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens als Anlass für die Bestrafung ist, an sich der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119127Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017