Norm
AHG §1 Cd3Rechtssatz
Eine im Ergebnis ohne jede substanzielle Begründung verfügte Versetzung ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung (Erkenntnis vom 19.11.1997, Zl95/12/0111) - als willkürlich einzustufen. Einem solchen Mangel an jedweder substanziellen Begründung im Verwaltungsverfahren kann im Prozess nicht dadurch abgeholfen werden, dass eine - allenfalls mögliche - Begründung, deren sich die Verwaltungsbehörde selbst nicht bediente, nachgeschoben wird, nach deren Inhalt der rechtswidrige Verwaltungsakt, auf den der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, vertretbar erscheinen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119118Im RIS seit
16.06.2004Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019