RS OGH 2004/5/17 1Ob55/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Norm

AHG §1 Cd3
BDG §38 Abs2 Satz1

Rechtssatz

Eine im Ergebnis ohne jede substanzielle Begründung verfügte Versetzung ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung (Erkenntnis vom 19.11.1997, Zl95/12/0111) - als willkürlich einzustufen. Einem solchen Mangel an jedweder substanziellen Begründung im Verwaltungsverfahren kann im Prozess nicht dadurch abgeholfen werden, dass eine - allenfalls mögliche - Begründung, deren sich die Verwaltungsbehörde selbst nicht bediente, nachgeschoben wird, nach deren Inhalt der rechtswidrige Verwaltungsakt, auf den der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, vertretbar erscheinen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119118

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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