RS OGH 2004/5/18 10ObS185/03h, 10Ob6/16d, 10ObS63/19s

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Norm

ASVG §131 Abs1
BVG - Rassendiskriminierung

Rechtssatz

Durch das BVG-Rassendiskriminierung wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg13.836, 14.191 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden ist nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag sowie der EWR-Vertrag dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119107

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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