Gegenteilig; Beisatz: Das Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 erster Satz StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur soweit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen („gegeneinander abzuwägen“), als sie „nicht schon die Strafdrohung bestimmen“. Für letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv idR – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt. (T1)
Beisatz: Der Beweggrund für das inkriminierte Verhalten iSd
§ 283 Abs 2 StGB ist kein Tatbestandsmerkmal, das Tatbild des
§ 283 Abs 2 StGB verlangt daher (auch) kein Handeln aus rassistischen Gründen. Die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB verstößt daher bei einem Schuldspruch wegen des – auch hinsichtlich der Schutzobjekte ein alternatives Mischdelikt darstellenden – Vergehens der Verhetzung nach
§ 283 Abs 2 StGB nicht gegen § 32 Abs 2 erster Satz StGB. Dass – dem widersprechend – auch Umstände, die (bloß) „typischerweise“ mit der Verwirklichung eines Delikts verbunden sein mögen, für die Strafzumessung „verbraucht“ seien und ihre Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot verstoße, findet im Gesetz keine Deckung. (T2)