Norm
ASVG §203Rechtssatz
Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung können nicht als Anlageschaden angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119182Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010