RS OGH 2004/5/18 10ObS45/04x, 10ObS17/05f, 10ObS3/07z, 10ObS108/07s, 10ObS161/09p, 10ObS164/09d, 10O

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Norm

ASVG §203

Rechtssatz

Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist der Versicherte in dem Zustand geschützt, in dem er sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Verletzungen aufgrund altersbedingter, natürlicher Abnützung können nicht als Anlageschaden angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 45/04x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 45/04x
    Veröff: SZ 2004/79
  • 10 ObS 17/05f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 ObS 17/05f
  • 10 ObS 3/07z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2007 10 ObS 3/07z
    Vgl; Beisatz: Wenn ausgesprochen wurde, dass die versicherte Person „in dem Zustand geschützt ist, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat", kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass anlagebedingte Vorschädigungen in jedem Fall sozusagen additiv in die Bemessung der MdE einzubeziehen wären. (T1)
  • 10 ObS 108/07s
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 108/07s
    Beisatz: Daher ist nicht auf einen gleichaltrigen Versicherten mit vergleichbarer Berufslaufbahn, sondern auf den durchschnittlichen Gesundheitszustand eines gleichaltrigen Versicherten abzustellen. (T2)
  • 10 ObS 161/09p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 161/09p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 164/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 164/09d
    Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T3)
  • 10 ObS 171/09h
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 ObS 171/09h
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119182

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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