RS OGH 2004/5/19 13Os40/04, 11Os55/04, 13Os123/04, 12Os88/04, 12Os21/05p, 11Os61/05p, 15Os9/06x, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
beobachten
merken

Norm

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
StGB §15 B3

Rechtssatz

Zur Abgrenzung von strafbarem Versuch nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und dem Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG : Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt".

Entscheidungstexte

  • 13 Os 40/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 40/04
  • 11 Os 55/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 55/04
  • 13 Os 123/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 123/04
  • 12 Os 88/04
    Entscheidungstext OGH 16.12.2004 12 Os 88/04
    Auch
  • 12 Os 21/05p
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 21/05p
    Auch; nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. (T1)
  • 11 Os 61/05p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 61/05p
    Auch
  • 15 Os 9/06x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 9/06x
    Auch; nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T2)
  • 12 Os 88/07v
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 88/07v
    Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Versuch des § 27 Abs 1 sechster und siebter Fall SMG. Der Versuch des Überlassens (§ 27 Abs 1 sechster Fall SMG) setzt nicht bloß die (zeitlich und örtlich sofort realisierbare) Verfügungsmacht über Suchtgift, sondern zumindest auch ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten voraus, die versuchte Vermittlung (§ 27 Abs 1 siebter Fall SMG) hingegen eine konkrete Hilfestellung (etwa durch Überlassen eines Suchtgiftsubstanzen verschreibenden Rezepts oder Bekanntgabe eines zum Verkauf bereiten Dealers) an den potentiellen Suchtgiftübernehmer. (T3)
  • 13 Os 100/07s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 100/07s
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Abgrenzung § 28 Abs 1 SMG zu § 28 Abs 2 4. Fall SMG (T4)
  • 12 Os 118/07f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 118/07f
    Auch
  • 14 Os 25/14d
    Entscheidungstext OGH 01.04.2014 14 Os 25/14d
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119084

Im RIS seit

18.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten