RS OGH 2004/5/25 5Ob8/04v, 2Ob156/10w, 1Ob200/13p, 6Ob39/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIc

Rechtssatz

Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Verpflichtung, einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten. Der Bauherr hat zwar nicht die behördliche Bewilligung erwirkt und den Bauführer namhaft gemacht, sich jedoch der Beklagten als Fachunternehmen bedient. Auch wenn ihm die Verletzung eines Schutzgesetzes mangels baubehördlicher Genehmigung vorzuwerfen ist, so ist aber Voraussetzung für eine "Ersatzpflicht" gegenüber dem beklagten Fachunternehmen der Rechtswidrigkeitszusammenhang, d.h. es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm verhindern wollte. Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Auch bei weiter Auslegung ergibt sich jedoch kein Schutzzweck dahingehend, dass damit die mängelfreie Vertragserfüllung zu sichern ist. Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Bauaufsicht, die ebenfalls nur den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, nicht jedoch einzelne bauausführende Unternehmer aus ihrer persönlichen, sie als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung entlassen oder deren Verantwortung mindern soll (vgl RIS-Justiz RS0107245, RS0108535).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 8/04v
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 8/04v
  • 2 Ob 156/10w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 156/10w
    Vgl; nur: Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. (T1)
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 6 Ob 39/19g
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 39/19g
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Brandschutz nach dem Sbg BauTG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119032

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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