Norm
StPO §2 Abs4Rechtssatz
Der Verfolgungsantrag muss nicht ausdrücklich an die Staatsanwaltschaft adressiert sein, es genügt die entsprechende Erklärung vor einer Sicherheitsbehörde mit dem Antrag auf strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119080Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0110OS00045_0400000_001