RS OGH 2004/5/25 11Os45/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

StPO §2 Abs4

Rechtssatz

Der Verfolgungsantrag muss nicht ausdrücklich an die Staatsanwaltschaft adressiert sein, es genügt die entsprechende Erklärung vor einer Sicherheitsbehörde mit dem Antrag auf strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Person.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119080

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0110OS00045_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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