RS OGH 2004/5/25 14Os47/04, 14Os40/07z, 13Os83/08t, 11Os117/09d, 13Os150/09x, 13Os141/14f, 11Os106/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 B
MRK Art6 Abs1 II5b1

Rechtssatz

Wird ein Beweisverbot geltend gemacht, muss der vom Antragsteller reklamierte Schutzzweck für den Gerichtshof deutlich erkennbar sein, nicht aber abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 47/04
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 47/04
  • 14 Os 40/07z
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 14 Os 40/07z
    Vgl auch; Beisatz: Neben den ausdrücklich geregelten Beweisverboten können sich weitere durch wertende Betrachtung ergeben. Deren Basis können insbesondere Verfahrensgrundsätze und Grundrechte bilden. (T1)
  • 13 Os 83/08t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 13 Os 83/08t
    Vgl auch; Beisatz: Neben unter ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung stehenden Beweisverboten sind weitere unter der Voraussetzung denkbar, dass sie den mit Nichtigkeit bewehrten einigermaßen gleichwertig sind. (T2)
  • 11 Os 117/09d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 11 Os 117/09d
    Vgl auch; Beisatz: In gesetzwidriger Beweisgewinnung allein - ohne Bestehen aus strafrechtlicher Sicht schutzwürdiger Interessen - liegt noch kein anerkannter Grund für ein Beweisverbot. Da es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, die Zuverlässigkeit von Beweismitteln zu prüfen, begründet die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers (hier: bei der polizeilichen Einvernahme) daher kein Beweisverbot. (T3)
  • 13 Os 150/09x
    Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 150/09x
    Beisatz: Das heißt nicht rechtlich abgeleitet werden. (T4)
  • 13 Os 141/14f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 141/14f
    Beis wie T3; Beisatz: Daher auch nicht die Beiziehung eines Dolmetschers einer behauptetermaßen anderen Sprache als der des Angeklagten. (T4a)
    Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T4) auf (T4a) - Juni 2016 (T4b)
  • 11 Os 106/15w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 106/15w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119111

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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