Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Wird ein Beweisverbot geltend gemacht, muss der vom Antragsteller reklamierte Schutzzweck für den Gerichtshof deutlich erkennbar sein, nicht aber abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119111Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016