RS OGH 2004/5/25 5Ob115/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

WGG §22 Abs1 Z6
WGG §22 Abs2

Rechtssatz

Hat die Antragsgegnerin (die Bauvereinigung) den Sachantrag gestellt, ihre Abrechnung als richtig zu bestätigen, so ist sie nur in bezug auf dieses von ihr angestrebte Prüfungsergebnis als Antragsgegnerin anzusehen; was die Überprüfung selbst anlangt, ist sie hingegen auf Grund ihrer Anträge selbst als Antragstellerin zu betrachten. Da die Antragsgegnerin somit selbst einen Überprüfungsantrag gestellt hat, ist sie durch die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes auch formell beschwert, weshalb ihre Rekurslegitimation vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119020

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0050OB00115_04D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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