Norm
WGG §22 Abs1 Z6Rechtssatz
Hat die Antragsgegnerin (die Bauvereinigung) den Sachantrag gestellt, ihre Abrechnung als richtig zu bestätigen, so ist sie nur in bezug auf dieses von ihr angestrebte Prüfungsergebnis als Antragsgegnerin anzusehen; was die Überprüfung selbst anlangt, ist sie hingegen auf Grund ihrer Anträge selbst als Antragstellerin zu betrachten. Da die Antragsgegnerin somit selbst einen Überprüfungsantrag gestellt hat, ist sie durch die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes auch formell beschwert, weshalb ihre Rekurslegitimation vom Rekursgericht zutreffend bejaht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119020Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0050OB00115_04D0000_001