RS OGH 2004/5/25 4Ob58/04i, 4Ob248/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

UrhG §2 Z1
UrhG §44 Abs3

Rechtssatz

Ob ein redaktioneller Beitrag die Voraussetzungen eines Sprachwerks erfüllt oder bloß eine einfache Mitteilung über Tagesfragen im Sinn des § 44 Abs 3 UrhG ist, richtet sich nach seinem konkreten Inhalt, insbesondere danach, ob er eine individuelle geistige Leistung zum Ausdruck bringt. Die bloße Möglichkeit, den Inhalt der Meldung mit teils anderen Worten wiederzugeben, macht für sich allein einen Beitrag über aktuelle Tagesereignisse noch nicht zum Sprachwerk.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/04i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 58/04i
  • 4 Ob 248/07k
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 248/07k
    Beisatz: Die individuelle geistige Leistung muss sich auf das Abfassen des Texts selbst beziehen, nicht auf die dafür allenfalls erforderliche Recherche. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119003

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0040OB00058_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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