Norm
JN §29Rechtssatz
Aus Art14 des Vertrages ergibt sich unmissverständlich, dass die internationale Zuständigkeit den Aufenthalt des Pflegebefohlenen im jeweiligen Vertragsstaat voraussetzt, was gemäß Art 15 des Vertrages auch für vorläufige und dringliche pflegschaftsbehördliche Maßnahmen gilt. Bei Einleitung des Verfahrens lag die internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes vor, weil der Betroffene in dessen Sprengel wohnte. Sie ist gemäß § 29 JN auch nach wie vor aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119203Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0050OB00114_04G0000_001