TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/15 2003/09/0125

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
77 Kunst Kultur;

Norm

ABGB §294;
ABGB §297;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der Marktgemeinde M, vertreten durch Borns & Partner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 17. Juli 2003, Zl. 22.001/1-IV/3/2003, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamts vom 3. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Zinshauses in M, Rstraße, Gemeinde M, Gerichts- und Verwaltungsbezirk G, Niederösterreich, Grundstück Nr. ..., EZ ... des Grundbuchs M, gemäß § 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/1923 (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Begründend führte die Behörde erster Instanz auf Grundlage des von ihr eingeholten Amtssachverständigengutachtens aus, dass das in Rede stehende Gebäude ein Mietshaus des Späthistorismus in urbanen Ausmaßen darstelle, welches durch seine weitgehend original erhaltene Bausubstanz die Bau- und Wohnkultur von klein- bis mittelständischen Bevölkerungsschichten aus der Endphase der Donaumonarchie noch mit großer Anschaulichkeit dokumentiere. In seiner kubischen Grundstruktur, den flachen Gliederungen und der stark vorgezogenen Traufe reihe es sich in die Nachfolge Otto Wagners ein und repräsentiere darin signifikant eine Bauströmung seiner Zeit. Darüber hinaus komme ihm auf Grund seiner Lage im agrarischen Ambiente des östlichen Weinviertels eine Ausnahmestellung zu, es sei in Beziehung zum ländlichen Siedlungsraum als eine ausgesprochene Seltenheit anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufung, in der sie im Wesentlichen die Denkmalqualität des in Rede stehenden Objektes sowie dessen Bedeutung für das Kulturleben der Gemeinde und ihrer Umgebung bestritt und den baulich schlechten Zustand als Gegenargument für eine Unterschutzstellung ins Treffen führte.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheins in Anwesenheit eines (weiteren) Amtssachverständigen wurde der Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz keine Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid unter Präzisierung des Spruches desselben dahingehend, es werde festgestellt, dass die Erhaltung des Zinshauses in M

"einschließlich des gemauerten Schuppens ...."

unter Schutz gestellt werde, bestätigt.

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid auf die Ergebnisse des Augenscheines sowie des ergänzenden Sachverständigengutachtens wie folgt:

"Der Vertreter des Landeskonservators für Niederösterreich, Mag. B, verwies nochmals auf die ausgeprägten Denkmaleigenschaften des Objektes Rstraße, wie sie bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes dargelegt worden sind. Es handle sich hier um ein Miethaus des Späthistorismus, welches in Grundstruktur und Ausformung stilistisch in die Nachfolge Otto Wagners einzureihen sei. Es dokumentiere in seinem weitestgehend erhalten gebliebenen Originalzustand - auch was die innere Ausgestaltung betrifft - in typischer Weise die klein bis mittelständische Bau- und Wohnkultur der ausgehenden Donaumonarchie. Auf Grund der Lage im ländlichen Siedlungsgebiet komme ihm ausgesprochener Seltenheitswert zu.

Diesen gutächtlichen Feststellungen wurde keinerlei konkrete sachbezogene Einwendungen entgegengesetzt.

Festgestellt wurde bei der Begehung, dass das gegenständliche Objekt derzeit leer steht und sich insbesondere im Inneren in äußerst renovierungsbedürftigem Zustand befindet sowie weiters, dass zu dem Gebäude auch noch ein an der Rückseite, im Unterschutzstellungsbescheid nicht erwähnter separat eingerichteter größerer gemauerter Schuppen gehört, ebenfalls in desolatem Zustand, der jedoch laut den amtssachverständigen Darlegungen an und für sich für den vorliegenden Haustypus charakteristisch ist. Diesbezüglich wird noch eine ergänzende gutächtliche Stellungnahme erfolgen.

Laut Aussage der nunmehrigen außerbücherlichen Eigentümerin des Gebäudes, der Gemeinde M, hat sich für das gegenständliche Objekt bisher noch kein Verwendungszweck gefunden. Dieses sei eine "Zugabe" zu dem erworbenen Grundstück gewesen. Zur Diskussion stehe u.a. die Umgestaltung in Startwohnungen. Für eine aufwendige Restaurierung des Hauses nach den Gesichtspunkten des Denkmalschutzes (Fenster, Türen u.a.) seien keine finanziellen Mittel vorhanden.

Das Haus selbst habe seinerzeit offenbar zu einer Ziegelfabrik gehört, die heute nicht mehr existiere und für die es auch sonst keinerlei Belege mehr gibt.

Nach Darlegung der Rechtslage wurde auch im Hinblick auf eine allfällige Revitalisierung des Gebäudes festgehalten, dass bauliche Veränderungen vorerst mit dem Bundesdenkmalamt abzuklären wären.

In diesem Zusammenhang wäre auch noch darauf hinzuweisen, dass nach der geltenden Rechtslage, bei beantragten Veränderungen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG wenn diese die Grundlage für eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bilden, ein solcher Umstand vom Bundesdenkmalamt besonders zu beachten wäre.

Insgesamt ergaben sich keine Zweifel an den gutächtlichen Feststellungen des Amtssachverständigen."

....

"Das im Späthistorismus errichtete Gebäude bildet ein Arbeiterwohn- oder Miethaus für kleinständische Bevölkerungsschichten (eine präzise Bestimmung lässt der derzeitige Forschungsstand nicht zu), das in seiner Substanz weitgehend ursprünglich erhalten ist. Typisch für einen solchen Bau sind eine zur Straße gewandte und durch Gliederungen bereicherte Schaufront, schlichte Gestaltung dagegen an der Rückseite und im Inneren sowie ein zugehöriges freistehendes (im gegenständlichen Fall auf derselben Parzelle noch erhaltenes) Schuppengebäude als Brennstofflager und Waschküche. Während die Straßenfassade den Bewohnern den Eindruck vermitteln sollte, in einem bedeutsamen Haus zu leben, widerspiegeln die kleinstrukturierten Wohneinheiten aus Küche und Zimmer die seinerzeitige soziale Realität, welche Wasser und Klosett auf dem Gang bzw. Heizmaterial und gemeinsame Waschküche in einem eigenen Hintergebäude als zeitgenössischen Standard mit einschloss.

Die beim Augenschein vom 29. November 2000 aufgetauchte Frage, inwieweit Vergleichsobjekte im Weinviertel existieren, ist dahingehend zu beantworten, dass es in diesem Bereich kein weiteres Beispiel von derart komplettem Erhaltungsausmaß gibt. Das in diesem Zusammenhang von der Eigentümerseite erwähnte Arbeiterwohnhaus der Zuckerfabrik L (do. Bstraße, ebenfalls zweistöckig, mit gleicher Stiegenhausanordnung und im frühen

20. Jahrhundert erbaut) weist mehrere nachträgliche Veränderungen auf, v.a. hinsichtlich der Dachzone und der Ausstattungsteile wie Fenster und Türen bzw. existiert dort das freistehende Schuppengebäude nicht oder nicht mehr. Damit unterscheidet sich der Dokumentationswert des L Beispiels gegenüber dem M doch maßgeblich, was die Vorgangsweise des Bundesdenkmalamtes, das eine Gebäude unter Schutz zu stellen, das andere hingegen nicht, begründet."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend, im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) sei das öffentliche Interesse ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu prüfen, wobei auch schon das Vorliegen eines der vorgenannten Kriterien für die Begründung des Denkmalwertes ausreiche. Eine Abwägung mit sonstigen Interessen - welcher Art auch immer - habe zu unterbleiben. Die Erhaltung eines Denkmales liege des Weiteren gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei diesem aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität, sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung, bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. All jene Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung eines Objektes abhängen könne, sowie die darüber in der Fachwelt vorherrschende Meinung, seien Tatsachen, die durch Sachverständige zu klären seien - somit vorliegend durch die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes. Diesen komme die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG zu. Ein von einem solchen Amtssachverständigen erstelltes Gutachten sei für den nunmehrigen angefochtenen Bescheid entscheidungsrelevant. Diesem Gutachten sowie den weiteren fachkundigen Darlegungen des Amtssachverständigen im Ermittlungsverfahren zweiter Instanz sei als Gesamtaussage zu entnehmen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um ein Gebäude handle, welches mit seinem fast unveränderten Bauzustand und seiner Lage im agrarischen Ambiente in einer für das Weinviertel singulären Weise den Typus des Mietshauses kleinständischer Bevölkerungsschichten zur Zeit der ausgehenden Donaumonarchie verkörpere. Stilistisch dem Späthistorismus angehörend, stehe es in der Nachfolge des bekannten Architekten Otto Wagner und repräsentiere signifikant eine Bauströmung seiner Zeit. Im Hinblick auf diese grundlegende Wertung gehe die belangte Behörde davon aus, dass das in Rede stehende Gebäude, wozu auch der separate Schuppen zähle, wie vom Amtssachverständigen präzisiert, insgesamt in seinem heutigen weitestgehend original erhaltenen Zustand ein charakteristisches und durch seine Situierung im ländlichen Ambiente in Bezug auf das Weinviertel singuläres Beispiel des vorbeschriebenen Haustypus darstelle, dem in bau-, lokal-, sozialgeschichtlicher sowie hauskundlicher Hinsicht kulturhistorischer Dokumentationswert in einem solchen Ausmaß zukomme, dass seine Erhaltung zweifelsfrei im öffentlichen Interesse gelegen sei, und dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes darstellen würde. Gutächtlichen Aussagen des Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes habe die Berufungsbehörde so lange zu folgen, als deren Richtigkeit nicht durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werde. Ein solcher Gegenbeweis sei im Verfahren nicht erbracht worden. Weder das vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. M noch die Einwendungen der beschwerdeführenden Gemeinde seien geeignet gewesen, irgendwelche Zweifel an der Denkmalqualität des verfahrensgegenständlichen Objektes aufkommen zu lassen. Diese seien durch die Augenscheinsergebnisse nicht nur bestätigt, sondern auch durch eine weitere gutächtliche Stellungnahme noch näher präzisiert worden. Das Privatgutachten bleibe konkrete schlüssige Einwendungen zum eigentlichen Beweisthema, nämlich der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gebäudes, schuldig. Auf der Basis einer rein bautechnischen Zustandsbetreibung setze es sich hauptsächlich mit der bauwirtschaftlichen und finanziellen Seite der Angelegenheit auseinander. Letztendlich komme es zum Ergebnis, dass eine Revitalisierung des Gebäudes im Sinne der Anpassung der alten Bausubstanz an den heutigen Wohn(bau)Standard weit kostspieliger gewesen wäre als ein Neubau. Statische Mängel des Gebäudes im heutigen Zustand seien weder nachgewiesen noch behauptet worden, ebenso wenig die Unmöglichkeit einer Restaurierung im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG. Das von der beschwerdeführenden Gemeinde beigebrachte Privatgutachten liefere auch keinen stichhaltigen und überzeugenden Beweis dafür, dass eine Instandsetzung des in Rede stehenden Objektes zwangsläufig mit einem übermäßig hohen Altsubstanzverlust und damit auch Verlust der heutigen Hauscharakteristik verbunden wäre. So stellten sämtliche als notwendig erachteten Baumaßnahmen nicht auf den Erhalt des Denkmales zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung, sondern auf eine Revitalisierung mit baulichen Veränderungen bzw. Verbesserungen der Wohnqualität und besserer Nutzungsmöglichkeit ab. Der wirtschaftliche und finanzielle Aspekt sei im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht relevant. Probleme dieser Art könnten allenfalls im Verfahren gemäß § 5 DMSG eine Rolle spielen. Das gegenständliche Objekt sei als besonders gut erhaltenes Beispiel eines bestimmten und auf Grund seiner Lage für die Region unikalen Haustypus einer bestimmten Epoche und Bauströmung unter Denkmalschutz zu stellen gewesen. Ein öffentliches Erhaltungsinteresse könne im Übrigen auch dann gegeben sein, wenn es sich um den Repräsentanten einer bestimmten Epoche oder Strömung handle, wie im vorliegenden Fall. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde anlange, dass eine Begründung für die herausragende Funktion im Kulturleben von M und seiner Umgebung oder für eine besondere historische Bedeutung fehle, so wie auch der Künstler, der es errichtet habe, nicht angeführt sei, sei zu erläutern, dass das Vorliegen einer besonderen "hervorragenden" oder "außerordentlichen" Bedeutung eines Objektes - auf welchem Gebiet und in welcher Art auch immer - nicht gefordert sei, abgesehen davon, dass vorliegend wohl von einem für das Weinviertel singulären Zeugnis der Haus- und Wohnkultur gesprochen werden müsse, weshalb ihm dadurch bereits eine über sonstige Wohnbauten der Region hinausragende Bedeutung zukomme. Auch sei das Element der Seltenheit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beachtlich. Wohl habe die beschwerdeführende Gemeinde den Seltenheitswert des Objektes angezweifelt, doch habe von ihr kein entsprechender diesbezüglicher konkreter Gegenbeweis erbracht werden können. Eine detaillierte Erhebung der vorausgegangenen Bau- und Hausgeschichte sowie des kommunal- und sozialhistorischen Umfelds des Gebäudes, insbesondere in Beziehung zu M, sei entbehrlich gewesen, da ausschließlich der Bestand des Denkmals zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung zu erheben und zu bewerten gewesen sei. Betreffend die Verwendung des Objektes als Verwaltungsgebäude oder Mietshaus wäre auf diesbezüglich klare eindeutige Fakten in den gutachtlichen Darlegungen zu verweisen gewesen. Die Präzisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides sei erforderlich gewesen, um klarzustellen, dass auch der haustypische separat errichtete Schuppen, der im Bescheid erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, ebenfalls von der Unterschutzstellung als Teil der Hausanlage mitumfasst sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz des Eigentums und Gewährung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht auf § 26 Z. 1 dritter Fall des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, stützt, sondern auf eigene subjektive Eigentümerrechte im Sinne des § 26 Z. 1 erster Fall leg. cit, da sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits im Grundbuch einverleibte Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes bestreitet die Beschwerdeführerin - wie schon im Berufungsverfahren - die Denkmalqualität des gegenständlichen Objekts mit der Behauptung, dass Gebäude sei weder typisch für die Lebens- und Wohnverhältnisse in M, noch auf Grund seiner historischen Bedeutung erhaltenswert; das Gebäude sei vielmehr geschichtlich, kulturell und künstlerisch schlichtweg als bedeutungslos zu beurteilen.

Dieser Qualifikation stehen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Darlegungen der Amtssachverständigen, diametral entgegen. Danach ist der Erhaltungswert dieses im östlichen Weinviertel singulären Gebäudes gegeben. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinn des § 52 AVG zukommt und sich die Behörde an die Gutachten dieser Amtssachverständigen so lange zu halten hat, als nicht durch schlüssige Gegengutachten auf gleichem wissenschaftlichen Niveau deren Richtigkeit widerlegt wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1998, Zl. 96/09/0216 und die dort angegebene Vorjudikatur).

Das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (in ihrer Berufung und in dem von ihr beigebrachten "Gegengutachten") in den Vordergrund gestellte technische und finanzielle Interesse an einer Revitalisierung des Objektes ist für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Das Privatgutachten zeigt auch keine Unschlüssigkeit (oder Unrichtigkeit) der von den Amtssachverständigen im Unterschutzstellungsverfahren erstatteten Gutachten auf, sind diesem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gegengutachten des Baumeisters Dipl. Ing. M, welches sich mit der geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung des Objektes gar nicht befasst, doch keine Gründe zu entnehmen, die das Fehlen dieser Kriterien erweisen könnten. Dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Amtssachverständigen nicht teilt, macht deren Gutachten noch nicht unschlüssig. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann, insbesondere im Hinblick auf die lediglich die Denkmalwürdigkeit bestreitenden Behauptungen in der Beschwerde, keine Gründe erkennen, die von den Amtssachverständigen festgestellte kulturgeschichtliche Bedeutung des gegenständlichen Objekts in Zweifel zu ziehen.

Bereits die belangte Behörde hat ferner zutreffend darauf verwiesen, dass andere als die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien der geschichtlichen, kulturellen oder künstlerischen Bedeutung, mithin etwa wirtschaftliche oder finanzielle Aspekte, bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung im Sinne des § 3 Abs. 1 DMSG nicht zu berücksichtigen sind. Dass sich das gegenständliche Objekt aber im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substantiellen (physischen) Zustand befunden hätte, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden gewesen wäre, dass ihm nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht in ausreichendem Maße zugesprochen hätte werden können, geht aus dem von der beschwerdeführenden Gemeinde beigebrachten Privatgutachten gerade nicht hervor. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass es einer technischen Unmöglichkeit gleichzuhalten sei, wenn zur Wiederherstellung Baumethoden anzuwenden seien, deren Anwendung in Wahrheit eine völlige Substanzveränderung oder eine Erneuerung des Gebäudes darstellen würden, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, weil auch das Privatgutachten solche substanzverändernden Baumaßnahmen gar nicht vorsieht, vielmehr erkennbar zwischen reinen Erhaltungs- (Sanierungs-)Maßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen unterscheidet. Auch aus der detaillierten Aufstellung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen (ohne Berücksichtigung der gesondert ausgewiesenen Verbesserungsarbeiten) kann nicht entnommen werden, dass mit der Durchführung dieser Arbeiten eine wesentliche Substanzveränderung am Gebäude verbunden wäre, zumal diese Arbeiten vorwiegend die Erneuerung der Sanitäreinrichtungen, der Elektrik und der Neueindeckung des Daches, sowie die Sanierung der Fußböden, der Innenfenster und der Türen umfassen. Zur Prüfung der Frage einer unwiederbringlichen Substanzveränderung durch die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen war es auch nicht erforderlich, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, da sich bereits aus den vorliegenden Amtssachverständigengutachten eindeutig ergibt, aus welchen Erwägungen dem Gebäude spezifische bau- und wohngeschichtlicher Dokumentationswert zukommt, auf den sich dessen denkmalrechtlicher Erhaltungswert stützt.

In einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) ist die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden.

Derartige Gesichtspunkte sind jedoch für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 5 DMSG relevant (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/09/0204, m.w.N.). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 DMSG schafft die rechtliche Möglichkeit, die Zerstörung eines geschützten Denkmals oder seine Veränderung zu gestatten. Aus ihr ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit den für die Zerstörung oder Veränderung sprechenden Gründen gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG abzuwägen hat. Zu diesen Gründen gehört etwa auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.

Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, es sei von der belangten Behörde trotz entsprechenden Antrages ein Sachverständiger aus dem Fache der Volkskunde zum Beweis für die geschichtliche Bedeutung des Gebäudes in der Geschichte der Gemeinde M nicht eingeholt worden, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Tatbestandsmerkmale der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG lediglich alternativ vorliegen müssen, dass also im Falle einer festgestellten kulturhistorischen Bedeutung Einzelaspekte, wie die von der beschwerdeführenden Gemeinde aufgeworfene Frage der lokalpolitischen Bedeutung oder einer speziellen künstlerischen Zuordnung des Objekts, nicht mehr ausschlaggebend sind. Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin können auch "bloß architektonische Überlegungen" den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz verwirklichen.

Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Ergänzung des in erster Instanz getroffenen Umfanges der Unterschutzstellung in Bezug auf den zum Objekt gehörigen, auf derselben Liegenschaft befindlichen gemauerten Schuppen geltend macht, ist ihr zunächst § 1 Abs. 9 DMSG entgegen zu halten, wonach durch die Unterschutzstellung eines Denkmales auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mit prägenden oder dem Bestand (die Substanz) berührenden Teile miteinbezogen sind. Dazu zählt auch die auf einem besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde. Zubehör ist eine Nebensache, die zwar im Unterschied zum Bestandteil nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Der Eigentümer der Hauptsache muss auch immer Eigentümer des Zubehörs sein, anders als bei den Bestandteilen, bei denen unterschiedliche Eigentümer möglich sind. Bestandteile und Zubehör sind nach Zivilrecht zu beurteilen. Bei der spezifischen Ausstattung eines Objekts handelt es sich um besondere Formen der Bestandteile oder des Zubehörs aus der Funktion des betreffenden Objekts heraus. Das auf demselben Grundstück befindliche gemauerte Schuppengebäude diente, dem Ergänzungsgutachten des dem Lokalaugenschein beigezogenen Amtssachverständigen Mag. B zufolge, als Brennstofflager und Waschküche der Bewohner und war für den vorliegenden Haustypus charakteristisch. Dieser gemauerte Schuppen ist somit als Zubehör zum Wohnhaus im Sinne des § 297 ABGB anzusehen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die bereits in erster Instanz ausgesprochene Unterschutzstellung des "Wohnhauses" in der Rstraße in M dieses Schuppengebäude jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG - wenn auch nicht expressis verbis angeführt - bereits mitumfasst hat. Im Rahmen der "Sache" ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde eine neuerliche selbstständige Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen hat, ohne an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde gebunden zu sein. Durch eine zulässige Berufung verlagert sich die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz. Indem die belangte Behörde nach entsprechender Verfahrensergänzung durch Einfügung des gemauerten Schuppens als Zubehör der Liegenschaft in den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesen verdeutlicht hat, hat sie die "Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG nicht überschritten. Unzuständigkeit der belangten Behörde in diesem Umfang lag daher nicht vor.

Insoweit die beschwerdeführende Gemeinde Aktenwidrigkeit geltend macht, geht auch aus den Beschwerdeausführungen eine solche nicht hervor, da sich die Annahme der belangten Behörde, statische Mängel des Gebäudes seien weder nachgewiesen noch behauptet worden, sich auch im Lichte des von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Privatgutachtens und des Zitats der von ihr eingebrachten Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten nicht als unrichtig erweist. Die Behauptung "dass eine Instandsetzung wirtschaftlich überhaupt nicht mehr möglich ist und (technisch) mit großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Haus nach dessen Instandsetzung jedweder Dokumentationswert genommen wäre", sagt über die statischen Gegebenheiten überhaupt nichts aus. Auch der Privatsachverständige geht seinen Aufstellungen zufolge von der grundsätzlichen Sanierbarkeit aus. Nichts anderes kann in diesem Zusammenhang jedoch relevant sein.

Dass die vom Amtssachverständigen erstellten Gutachten in sich widersprüchlich oder unschlüssig wären, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Dezember 2004

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090125.X00

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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